Klage Peter Reichelt gegen Gottfried Helnwein Wien 
AZ 39 Cg 117/24k - Handelsgericht Wien

Windhager Medienrechtskanzlei - Dr. Maria Windhager vertritt Peter Reichelt

Handelsgericht Wien

Marxergasse 1A

1030 Wien

 

Wien, am 26.11.2024

 

gefährdeter Kläger: Peter Reichelt

68199 Mannheim

vertreten durch: RAin Dr.in Maria Windhager

1070 Wien

 

gefährdender Beklagter:  Gottfried Helnwein

p.A. GH Riegersburg Beteiligung GmbH

1010 Wien

 

wegen: Unterlassung u.a.

 

Streitwert: € 21.000,00 (RATG, JN, GGG)

 

I. VOLLMACHTSBEKANNTGABE

II. KLAGE

III. SICHERUNGSANTRAG

 

I.

Der Kläger (idF kurz: Kl) gibt bekannt, dass er Rechtsanwältin Dr.in Maria Windhager

mit seiner Vertretung beauftragt und dazu bevollmächtigt hat.

Diese beruft sich auf die ihr vom Kl erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs 1 RAO und

fordert gemäß § 19a Abs 4 RAO die Bezahlung sämtlicher Kosten an sich.

Alle weiteren Zustellungen mögen zu ihren Handen erfolgen.

 

II.

A. Die Parteien

1. Der Kl Peter Reichelt ist Journalist, Autor und Publizist und hat 1997 eine Biografie über den Beklagten (idF kurz = Bekl) ver

öffentlicht.

Beweis: Screenshots des Wikipediaeintrags des Kl, abrufbar unter:

https://de.wikipedia.org/wiki/Peter_Reichelt, Blg ./A.

2. Der Beklagte Gottfried Helnwein ist ein weltweit bekannter österreichischer Künstler. Er ist vor allem durch seine hyperrealisti

schen Bilder von verwundeten und bandagierten Kindern auch international bekannt geworden.

Er ist Geschäftsführer der GH Riegersburg Beteiligung GmbH mit Sitz in Wien.

Beweis: Screenshots des Wikipediaeintrags des Bekl, abrufbar unter:

https://de.wikipedia.org/wiki/Gottfried_Helnwein, Blg ./B;

Screenshot Eintrag der GH Riegersburg Beteiligung GmbH im Firmen ABC, Blg ./C.

 

B. Sachverhalt

1. Der Bekl wurde für einen Beitrag in der Ausgabe 29/2024 vom 16.07.2024 der Wochenzeitung FALTER mit dem Titel „Vom

Bürgerschreck zum Starmaler: Ist einHelnwein-Museum eine gute Idee?“ interviewt. Auszüge aus diesem Interview

wurden sowohl in einem Artikel in der Printausgabe 29/2024 des FALTER veröffentlicht als auch am 16.07.2024 in einem Artikel 

auf der Website FALTER.at.

Der Beitrag ist dort nach wie vor unter https://www.falter.at/zeitung/20240716/ist-ein-helnwein-museum-eine-gute-idee abrufbar.

Der Beitrag lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt):

[…] Der Künstler kaufte in Burgbrohl bei Köln die gleichnamige Burg.

Der Verkäufer: Klaus Kempe, Immobilienentwickler und Oberscientologe. Die Kontakte zur Sekte häuften sich. Hubbards

jüngster Sohn Arthur Ronald Conway Hubbard lebte zeitweise auf der Burg. Angeblich schickte ihn die Zentrale „zur geistigen

 Aufbaukur“ aufs Schloss, nachdem er sich abfällig über seinen Vater geäußert hatte.

Hier inszenierte sich Helnwein als Malerfürst. Von den Zeichnungen wechselte er an die Staffelei, blies die Motive zu Großforma

ten auf. 

Ein Selbstporträt kam aufs Cover der Hardrockband Scorpions. Der Autor Peter Reichelt behauptet, dass das Ehepaar Helnwein 

hier weiterführte, was es im Zentrum für Kunst und Kommunikation begonnen hatte.

„Schloss Burgbrohl diente als prunkvolles Celebrity-Zentrum“, sagt Reichelt. So nennen Scientologen Räume, in denen Mitglie

der angeworben werden. „Schwachsinn“, kontert Helnwein.

 

Maler und Stalker

 

Reichelt veröffentlichte im Jahr 1997 ein Buch über Helnwein. Der Autor dokumentiert darin, wie stark die Helnweins mit der „Kir

che“ [gemeint ist Scientology] verbunden gewesen sein sollen. „Mit seinem Wiener Schmäh hat er ein durchaus gewinnendes

 Auftreten“, erzählt Reichelt.

„Und kann so die ernstere Seite gut verstecken.“ Reichelt verfolgt das Thema mit der Parteilichkeit eines Aktivisten. Seit Jahr

zehnten beobachtet er die Machenschaften von Scientology und stöbert Aussteiger auf. Beim Namen Reichelt zuckt Helnwein

aus: „Ein Stalker, der mich seit Jahren hasst und terrorisiert.

Helnwein prozessierte gegen die Vorwürfe, zog seine Klagen aber wieder zurück. […]

Beweis: Ausdruck des Artikels „Vom Bürgerschreck zum Starmaler: Ist ein Helnwein-Museum eine gute Idee?“ in der Ausgabe 

29/2024 des FALTER, vom 16.07.2024 abrufbar unter:

https://www.falter.at/zeitung/20240716/ist-ein-helnwein-museum-eine-gute-idee, Blg ./D.

 

2. Hintergrund des vom Bekl geäußerten Vorwurfs, dürfte die Tatsache sein, dass der Kl 1997 ein Buch über das Leben des Bekl 

mit dem Titel „Helnwein und Scientology - Eine Organisation und ihr Geheimdienst“ veröffentlicht hat. Darin werden auch, wie im 

FALTER erwähnt, die Verbindungen des Bekl zu Scientology erwähnt, einer gewinnorientiert arbeitenden internationalen Organi

sation, die ein weltweites, unumschränktes Herrschaftssystem nach eigenen Vorstellungen errichten möchte. Vor der Tätigkeit v

on Scientology warnen ua auch deutsche Verfassungsschutzämter immer wieder.

 

Der Bekl hat auch versucht, gegen die Berichterstattung des Kl zu seinen Verbindungen mit Scientology gerichtlich vorzugehen, 

hat die entsprechenden Klagen jedoch wieder zurückgezogen. Gerade im Hinblick auf diese Vorgeschichte ist die inkriminierte

Aussage des Bekl, der Kl sei ein Stalker, der ihn seit Jahren und terrorisieren würde, ein Versuch, den Kl öffentlich zu diskreditie

ren 

 

C. Rechtliche Beurteilung

1. Inkriminiert wird die Behauptung, dass der Kl ein Stalker sei, der den Bekl seit Jahren hassen und terrorisieren würde.

Der Kl hat sich zwar im Rahmen seiner Recherchen für sein 1997 veröffentlichtes Buch mit dem Leben des Bekl auseinanderge

setzt, hatte jedoch seit dem Jahr 1994 keinen persönlichen Kontakt mehr zum Bekl. Er hat seitdem weder mündlich noch

schriftlich oder in einer anderen Form mit dem Bekl oder seiner Familie kommuniziert.

 

Der Kl ist kein Stalker. Er hat zu keinem Zeitpunkt (beharrliche) Verfolgungshandlungen gegen den Bekl oder andere Personen 

gesetzt oder ihn anderweitig terrorisiert.

Die inkriminierte Behauptung ist daher falsch. Sie verwirklicht den objektiven Tatbestand der Üblen Nachrede gem § 111 StGB 

und damit auch den Tatbestand der Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung gem § 1330 Abs 1 und 2 ABGB.

Der Vorwurf der Begehung einer gerichtlich mit Strafe bedrohten Handlung, Stalking iSd § 107a StGB, ist der Inbegriff eines un

ehrenhaften Verhaltens (RIS-Justiz RS0128878). Die inkriminierte Behauptung ist zweifellos ein Verhaltensvorwurf, der geeignet 

ist, den Kl in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Die Behauptung ist daher tatbestandsmäßig iSd § 1330 Abs 1 ABGB.

Außerdem ist sie auch kreditschädigend im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, worunter jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsa

mer Beziehungen oder Verhältnisse zu subsumieren ist. Zur Schädigung geeignet sind also auch solche Behauptungen, die sich 

nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen. Bereits eine Gefährdung, die wirtschaftliche Nachteile zu 

Folge haben kann, verwirklicht den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB (6 Ob 184/03g, MR 2003, 304).

 

Es gibt kein Recht der freien Meinungsäußerung auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen (zB OGH SZ 73/181 uva).

 

Insbesondere aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung und seiner Reputation als bekannter Künstler, genießt der Bekl ein 

großes Vertrauen beim Publikum, das seine Aussagen über den Kl liest. Erhobene Vorwürfe werden als wortwörtlich zu verste

hende Beanstandungen gegenüber dem ins Visier genommenen Objekt – konkret also dem Kl und seinem Verhalten – verstan

den.

 

D. Unterlassungsanspruch

Aufgrund der unwahren, ehrenbeleidigenden und kreditschädigenden Äußerungen hat der Kl Anspruch auf Unterlassung (§ 

1330 Abs 1 und 2 ABGB). Der Unterlassungsanspruch steht unabhängig von einem Verschulden zu (OGH 6 Ob 2281/96a; 6 Ob 

2393/96x = MR 1997, 83, 6 Ob 8/96 = SZ 69/28 uva).

Das Recht auf freie Meinungsäußerungen findet seine Grenze in unwahren Tatsachenbehauptungen (OGH 6 Ob 273/05y; 6 Ob 

218/08i = MR 2009, 78 [Windhager].

Ziel des Unterlassungsanspruches ist die Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungen (OGH 6 Ob 80/01k). Die Wiederhol

ungsgefahr ist zu vermuten und bereits bei einem einmaligen Verstoß anzunehmen (OGH ÖBI 1984, 18). In Anbetracht der Tat

sache, dass die inkriminierte Behauptung nach wie vor abrufbar ist und weiter öffentlich verbreitet wird, ist jedenfalls Wiederhol

ungsgefahr gegeben.

Beweis: wie bisher.

 

E. Anspruch auf Widerruf

Der Bekl hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen (OGH 6 Ob 137/01t uva). Der Widerruf ist Scha

densgutmachung durch Naturalherstellung, womit die Wirkungen der unwahren Äußerung beseitigt werden sollen (OGH 6 Ob 

8/96; MR 1997, 85 [Korn] uva). Der Widerrufsanspruch setzt das Verschulden des Beklagten voraus, somit dessen objektive und 

subjektive Sorgfaltsverletzung (OGH 6 Ob 8/96 = SZ 69/28). Es genügt leichte Fahrlässigkeit, die hier im Fall der Bekl jedenfalls 

vorliegt:

Dem Bekl ging es offenkundig ganz gezielt darum, dem Ansehen und dem guten Ruf des Kl zu schaden. Dementsprechend han

delte er nicht nur leicht fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich.

Beweis: wie bisher; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.

Aufgrund der inkriminierten Äußerung im Artikel Vom Bürgerschreck zum Starmaler: Ist ein Helnwein-Museum eine gute Idee?“ i

in der Ausgabe 29/2024 vom 16.07.2024 der Wochenzeitung FALTER ist die Veröffentlichung des Widerrufs ebenfalls in einer

Ausgabe des FALTERs durch den Bekl zu veranlassen.

 

F. Rechtsgründe und Zuständigkeit

Der Kl stützt sich auf alle in Frage kommenden Rechtsgründe, insbesondere auf §§ 16, 43, 1330 Abs 1 und 2 ABGB.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründet sich auf § 51 Abs 1 Z 8b JN.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich gem § 83c Abs 1 JN aus der Anschrift des Unternehmens des Bekl.

 

G. Anträge

Der Kl beantragt daher das

URTEIL:

1. Der Bekl ist schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, die wörtliche und/oder sinngemäße Behauptung 

aufzustellen und/oder zu verbreiten, Peter Reichelt sei ein Stalker, der Gottfried Helnwein seit Jahren hassen und terrorisieren 

würde.

2. Der Bekl ist schuldig, bei sonstiger Exekution die Behauptung, Peter Reichelt sei ein Stalker der Gottfried Helnwein seit Jah

ren hassen und terrorisieren würde, als unwahr zu widerrufen.

3. Der Bekl ist schuldig, den Widerruf gemäß Punkt 2. des Urteilsspruchs binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution wie folgt

 

W I D E R R U F

Ich habe in einem Interview für die Wochenzeitung „FALTER“ mit dem Titel „Vom Bürgerschreck zum Starmaler: Ist ein Heln

wein-Museum eine gute Idee?“, erschienen in der Ausgabe 29/2024 vom 16.07.2024, die Behauptung verbreitet, dass Peter Rei

chelt ein Stalker sei, der mich seit Jahren hassen und terrorisieren würde.

Ich widerrufe hiermit diese Behauptung als unwahr.

Gottfried Helnwein

 

a) im periodischen Druckwerk „FALTER“ und zwar in der Rubrik „Feuilleton“ auf eigene Kosten mit der Überschrift „Widerruf“ in

Fettdruck und in der Schriftgröße 26, den Fließtext des Widerrufs in Schriftgröße 12, der gesamte Widerruf in einem schwarzen, 

fetten Rahmen, veröffentlichen zu lassen.

 

Ich habe in einem Interview für die Wochenzeitung „FALTER“ mit dem Titel „Vom Bürgerschreck zum Starmaler: Ist ein Heln

wein-Museum eine gute Idee?“, erschienen in der Ausgabe 29/2024 vom 16.07.2024, die Behauptung verbreitet, dass Peter Rei

chelt ein Stalker sei, der mich seit Jahren hassen und terrorisieren würde.

Ich widerrufe hiermit diese Behauptung als unwahr.

Gottfried Helnwein

 

b) im periodischen elektronischen Medium FALTER.at unter der URL https://www.falter.at/ auf eigene Kosten zu veröffentlichen, 

und zwar auf der Startseite im ohne Scrollen sichtbaren Bereich, mit der Überschrift „Widerruf“ in Fettdruck und in der Schriftgrö

ße 26, den Fließtext des Widerrufs in Schriftgröße 12, der gesamte Widerruf in einem schwarzen, fetten Rahmen, durchgehend 

für die Dauer vosechs Monaten veröffentlichen zu lassen;

 

c) in eventu in einer vom Gericht festzulegenden Weise veröffentlichen zu lassen.

 

4. Der Bekl ist schuldig, dem Kl – gemäß § 19 RAO zu Handen der KV – binnen 14

Tagen die Kosten dieses Rechtsstreits zu ersetzen.

 

III. S I C H E R U N G S A N T R A G

Zum Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wird auf das bisherige Vorbringen und die bisherigen Beweisangebote 

verwiesen. Die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ist aufgrund der bereits eingetretenen Wiederholung bzw. der andauern

den Verbreitung der inkriminierten Äußerungen dringlich.

Der Anspruch auf Unterlassung nach § 1330 ABGB ist der Sicherung durch einstweilige Verfügung zugänglich, wobei es keiner 

gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf, wenn zumindest prima facie auf eine Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes ge

schlossen werden kann, die in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachen wäre (Reischauer in Rummel3, § 1330 ABGB Rz 55).

Der gegenständliche Beitrag ist nach wie vor abrufbar, folglich wird die falsche Behauptung über den Kl auch weiterhin verbrei

tet. Es ist zu erwarten, dass der Bekl die betreffenden Äußerungen auch weiterhin aufstellen und/oder verbreiten wird.

Bescheinigung: wie bisher;

Die Kl begehrt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Definitivverfahren daher nachstehende

E I N S T W E I L I G E  V E R F Ü G U N G:

1. Die Bekl ist schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, die wörtliche und/oder sinngemäße Behauptung 

aufzustellen und/oder zu verbreiten, Peter Reichelt sei ein Stalker, der Gottfried Helnwein seit Jahren hassen und terrorisieren 

würde.

2. Diese Einstweilige Verfügung gilt bis Rechtskraft des über das Unterlassungsklagebegehren ergehenden Urteils.

Peter Reichelt

 

KOSTENVERZEICHNIS:

(BMG: € 21.000,00 RATG)

Klage u. Antrag auf EV ... insgesamt € 2.680,20

22.1.2025 - Vorbereitender Schriftsatz zur mündlichen Verhandlung - Handelsgericht wien AZ: 39 Cg 119/24k

Handelsgericht Wien

Marxergasse 1a

1030 Wien

Wien, am 22.01.2025

AZ: 39 Cg 117/24k
 

Kläger: Peter Reichelt

vertreten durch: RAin Dr.in Maria Windhager

Beklagter: Gottfried Helnwein

vertreten durch: Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG

wegen: Unterlassung u.a.

Streitwert: € 21.000,00 (RATG, JN, GGG)
 

VORBEREITENDER SCHRIFTSATZ

Zur Vorbereitung für die am 30.01.2025 anberaumte Tagsatzung, insbesondere zur

Vereinfachung der Protokollierung in derselben, erstattet der Kläger (idF kurz: Kl)

fristgerecht folgenden

VORBEREITENDEN SCHRIFTSATZ:

Das gesamte Vorbringen des Beklagten (idF kurz: Bekl) wird, soweit in der Folge

nicht ausdrücklich als richtig zugegeben, bestritten; im Einzelnen:

1. Der Kl bewertet den Unterlassungsanspruch mit € 20.000,00 (RATG) bzw

€ 34.000,00 (JN, GGG, ZPO) und das Begehren auf Widerruf mit € 1.000,00 (RATG,

JN, GGG, ZPO).

Der Bekl moniert, dass die Geburtsdaten der Parteien fehlen würden und verweist

auf § 75 Z 1 ZPO. Er übersieht dabei jedoch, dass der Regelungszweck dieser

Bestimmung darin liegt, es bei objektiver Betrachtung eines Schriftsatzes zu

ermöglichen, eine einzelne Person so genau zu individualisieren, dass es zu keinen

Verwechslungen kommt (OGH 15.09.2004, 9 Ob A 87/04s). Es können auch andere

Merkmale als die gesetzlich genannten herangezogen werden, wenn sie ebenso

tauglich sind (zB der allseits bekannte Künstlername eines Schauspielers anstelle

seines eigentlichen Namens). Sowohl für die Person des Kl als auch des Bekl

wurden ausreichende Kennzeichen vorgelegt, um eine eindeutige Individualisierung

zu ermöglichen. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit von Angaben schadet generell

nicht, soweit nach den im Schriftsatz vorhandenen Informationen eine einzige Person

klar und unzweifelhaft festgelegt ist (Konecny/Schneider in Fasching/Konecny3 II/2 §

75 ZPO Rz 4).

Zum Wohnort des Bekl hat der Kl in der Klage nicht vorgebracht, dass dieser in

Österreich liegen würde. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich gem § 83c Abs 1 JN

aus der Anschrift des Unternehmens des Bekl, wie in der Klage vorgebracht. Dass

der Bekl auch Geschäftsführer dieses Unternehmens, bzw der betreibenden GmbH

dahinter, ist, wird auch vom Bekl außer Streit gestellt.

2. Eingangs muss erwähnt werden, dass das Vorbringen des Bekl und die

angebotenen Beweise rund um die Vergangenheit von Kl und Bekl zum weitaus

überwiegenden Teil keinerlei Relevanz für das gegenständliche Verfahren hat und

haben. Vielmehr bringt der Bekl zum relevanten Sachverhalt zusammenhangslose

Unterstellungen dem Kl gegenüber vor, um diesen allgemein zu diskreditieren. Er

versucht diese Behauptungen mit einer Flut an vermeintlich relevanten Beweisen zu

untermauern, von denen die meisten gem § 275 ZPO zurückzuweisen sind, da sie

für das relevante Beweisthema völlig unerheblich sind.

Die zahlreichen falschen Behauptungen und Unterstellungen dem Kl gegenüber

können jedoch nicht unkommentiert stehen gelassen werden, weswegen sich der Kl

gezwungen sieht, zumindest teilweise darauf einzugehen.

Die beginnenden Ausführungen des Bekl zur Person des Kl zeichnen sich gleich

vorneweg durch Unterstellungen aus, für die der Bekl keine Beweise vorlegt. Denn

ob der Wikipedia-Eintrag über den Kl durch ihn selbst oder jemand anderen verfasst

und veröffentlicht wurde, lässt sich nicht aus dem darin enthaltenen Schreibstil

schließen. Generell bringt der Bekl zur Person des Kl unsubstantiiert, unsachlich und

herablassend vor („äußerst zweifelhafte Figur, deren Hauptziel darin zu bestehen

scheint, sich an Prominente, darunter den Beklagten, heranzuschleichen, um von

deren Erfolgen zu schmarotzen“). Bereits dieses Vorbringen hat keinerlei Relevanz

für den gegenständlichen Sachverhalt.

3. Zum vom Bekl vorgebrachten Sachverhalt führt der Kl wie folgt aus:

a) Zum Verhältnis zwischen Kl und Bekl

Der Bekl bringt in seiner Klagebeantwortung vor, dass der Kl „zu keinem Zeitpunkt

Manager, Berater oder auch nur Mitarbeiter des Beklagten“ gewesen sei. Der Kl

hätte nie für den Bekl gearbeitet. Dieses Vorbringen ist falsch.

Richtig ist vielmehr, dass sich Kl und Bekl im Februar 1987 kennenlernten. Der Bekl

bat den Kl zu dieser Zeit, ihn für das Projekt „Idole des 20. Jahrhunderts“ mit

prominenten Persönlichkeiten zusammenzubringen.

Am 31.08.1987 errichteten der Bekl und der Kl den gemeinnützigen „Verein zur

Förderung der Toleranz durch Kunst und Kultur“ mit Sitz in Mannheim, der das Ziel

hatte das künstlerische Werk des Bekl weltweit zu promoten. Der Vorstand bestand

aus dem Kl und dem Bekl. Unter der Vereinsregister Nr. VR 1509 wurde dieser am

24.11.1987 beim Amtsgericht Mannheim eingetragen. Zur Gründung stattete der

Bekl den Kl am 08.11.1987 auch mit einer notariell beglaubigten Vollmacht aus.

Beweis: Vereinsregisterauszug Amtsgericht Manheim zur Nr. VR 1509 vom

24.09.1987, Blg./G;

Vollmacht des Bekl an den Kl vom 08.09.1987, Blg./H.

Am 24.09.1987 unterzeichneten der Kl und der Bekl einen Beratervertrag, der vorerst

auf drei Jahre befristet war und die Zusammenarbeit der beiden vertraglich festlegte.

Am 26.10.1990 wurde dieser Vertrag, auf ausdrücklichen Wunsch des Bekl, um

weitere drei Jahre, mit verbesserten Konditionen für den Kl, bis zum 31.10.1993

verlängert und blieb insgesamt bis April 1994 aufrecht.

Beweis: Beratervertrag vom 24.09.1987, Blg./I;

Vertragsverlängerung vom 26.10.1990, Blg./J.

Nach Abschluss dieses Beratervertrags begann die Zusammenarbeit zwischen den

Parteien, wobei der Kl den Bekl teilweise bis zu dreimal pro Woche auf dessen

Schloss in Burgbrohl, Deutschland, für diverse Projektbesprechungen besuchte.

Während dieser Zeit stellte der Kl dem Bekl auch zahlreiche Prominente

Persönlichkeiten, ua Leni Riefenstahl, Lou Reed, Michael Jackson, Reinhold

Messner, David Bowie, Elton John, Keith Haring, Charles Bukowski, Madonna, Paul

und Linda McCartney, Sting, Leo Castelli, Willy Brandt, Lech Walesa, Billy Wilder,

Phil Collins, Arno Breker für das Projekt „Idole des 20. Jahrhunderts“ des Bekl vor.

1992 entstand daraus das vom Bekl umbenannte Buch- und Ausstellungsprojekt

„Helnwein Faces“, an dessen Zustandekommen der Kl aufgrund seiner guten

Kontakte maßgeblich beteiligt war. Entsprechend wurde er auch vom Bekl im

Impressum des Werks „with special thanks“ bedacht.

Beweis: Impressum „Helnwein Faces“, Blg./K.

In Anbetracht der zahlreichen urkundlichen Belege für eine Zusammenarbeit

zwischen Kl und Bekl ist das Vorbringen des Bekl dazu, dass der Kl „zu keinem

Zeitpunkt Manager, Berater oder auch nur Mitarbeiter des Beklagten“ gewesen sei

und der Kl nie für ihn gearbeitet hätte, erwiesenermaßen falsch.

b) Zum Verhältnis zwischen dem Kl und Carl Barks

Der Bekl bringt vor, dass es im Rahmen der Vorbereitungen zu einer Ausstellung

über Carl Barks samt begleitendem Buch zu einem Zerwürfnis gekommen sei, weil

der Kl versucht hätte den Projektpartner und Freund des Bekl, Carsten Laqua, zu

überreden eine Ausstellung über Carl Barks mit dem Kl zu veranstalten.

Nicht nur gibt es für diese Geschehnisse, mit Ausnahme einer Erklärung des

Freundes des Bekl selbst, keinerlei Belege, sie sind auch für die Beurteilung des

gegenständlichen Sachverhalts vollkommen irrelevant.

Auch die Ausführungen zu einem Anwaltsschreiben an das Münchner Stadtmuseum

und einem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Verfahren befassen sich

inhaltlich mit einem Sachverhalt, der mit der Beurteilung des

verfahrensgegenständlichen Sachverhalts in keiner Weise in Verbindung steht.

Dabei ging es um die Nichteinhaltung einer Unterlassungserklärung durch den Bekl,

die dementsprechend gerichtlich eingemahnt wurde.

Beweis: Unterlassungserklärung vom Bekl unterzeichnet vom 26.05.1994,

Blg./L.

 Der Bekl legt auch ein Schreiben von Carl Barks an den Kl vom 07.05.1991 vor, zum

vermeintlichen Beweis dafür, dass Barks den Kl überhaupt nicht gekannt und er nie

für Barks gearbeitet habe. Dabei bezieht sich der Bekl auf einen Auszug aus dem

Wikipedia-Eintrag des Kl, der wie folgt lautet:

„Seit 1986 arbeitete Reichelt als Agent und persönlicher Berater für Carl

Barks, Bert Stern, Leni Riefenstahl, Dietmar Schönherr, Bob Willoughby,

Miles Davis, Gottfried Helnwein und Linda McCartney.“

Dieser Absatz sagt aus, dass der Kl seit dem Jahr 1986 als Agent und persönlicher

Berater für die angeführten berühmten Persönlichkeiten, ua Carl Barks, gearbeitet

hat, keinesfalls jedoch, dass er nach wie vor für sie arbeiten würde oder

durchgehend seit 1986 für sie gearbeitet hätte.

Anders als vom Bekl insinuiert wurde der Kl ab 25.05.1994 von Carl Barks als sein

Europa-Agent persönlich bevollmächtigt.

Beweis: Korrespondenz u. Verträge zwischen Carl Barks u. dem Kl, Blg./M.

Barks unterstützte die vom Kl vorbereitete Ausstellung mit seiner Zustimmung und

großer Unterstützung. Er war begeistert über die Biografie „Carl Barks Die

Biographie“, die der Kl 1994 über ihn veröffentlichte.

Beweis: Foto des Kl mit Carl Barks während der Buchpräsentation

und Barks-Ausstellung in Paris 1994, Blg./N;

Brief von Carl Barks an das Stadtmuseum München vom 10.06.1994,

Blg./O.

Die mangels Relevanz für dieses Verfahren unzusammenhängenden Vorwürfe des

Bekl bezüglich dem Verhältnis des Kl zu Carl Barks, sind dementsprechend falsch.

Unterstellungen wie diese waren jedoch bereits in der Vergangenheit Gegenstand

einer rechtlichen Auseinandersetzung, da die Ehefrau des Bekl, Renate Helnwein,

wahrheitswidrig behauptete, der Kl sei nicht der Agent von Carl Barks und er würde

diesen manipulieren. Der Kl beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen

Renate Helnwein, die auch vom Landgericht Koblenz am 21.07.1995 erlassen

wurde. Das Gericht stellte fest, dass Renate Helnwein eine Vielzahl falscher

Behauptungen über den Kl aufgestellt hat (AZ 4 HO 133/95) und verbot ihr, dies

weiterhin zu tun.

Beweis: Beschluss des Landgericht Koblenz vom 21.07.1995, AZ 4 HO 133/95,

Blg./P.

Auch die Ausführungen des Bekl in seinem Vorbereitenden Schriftsatz vom

17.01.2025 stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen

Sachverhalt. Darin werden erneut wilde Behauptungen rund um die Beziehung des

Kl und des Bekl zu Carl Barks aufgestellt, ohne dass dafür konkrete Belege vorgelegt

werden könnten.

Ua wird darin behauptet, dass die Rechtsanwälte des Kl „ohne jede

Rechtsgrundlage“ mit einem „aggressiven Schreiben“ die Ausstellung des Bekl im

Stadtmuseum München bedroht hätten. Richtig ist jedoch, dass der Bekl sich nicht

an eine von ihm unterzeichnete Unterlassungserklärung gehalten hatte, die

dementsprechend eingemahnt wurde.

Beweis: Unterlassungserklärung vom Bekl unterzeichnet vom 26.05.1994,

Blg./L.

Des Weiteren hätten die damaligen Manager von Barks, Bill Grandey und Kathy

Morby, den Künstler immer mehr von seiner Umwelt isoliert und so auch die

Teilnahme von Barks an der Ausstellungseröffnung im Münchner Stadtmuseum

verhindert. Für dieses gesamte Vorbringen legt der Bekl keine Beweise bei, mit

Ausnahme eines alten Zeitungsartikels, der sehr subjektiv gefärbt nur den Eindruck

des Autors zu den Geschehnissen wiedergibt.

Zur Einordnung der Geschehnisse kann jedoch ein Blick in die Presseerklärung von

Carl Barks selbst zur Ausstellung des Bekl geworfen werden:

Beweis: Presserklärung von Carl Barks vom 17.02.1995, Blg./Q.

Dieser dementierte am Beginn des Jahres 1995 bereits, entgegen den

Behauptungen des Bekl, mit diesem befreundet zu sein und äußerte sich zum

Verstoß des Bekl gegen die bereits erwähnte Unterlassungserklärung. Diese

Presseerklärung von Carl Barks vom 17.02.1995 wurde durch ihn persönlich

autorisiert und zur Verteilung freigegeben.

Der Bekl legt in seinem Vorbereitenden Schriftsatz auch einen Brief der bekannten

Journalistin Alice Schwarzer vor, die darin dem Bekl ihre Unterstützung zusagt. Aus

diesem Schreiben geht jedoch keinesfalls hervor, worauf sich die Unterstützung

Schwarzers bezieht. Der Kl wird darin mit keinem Wort erwähnt, es finden sich auch

keine anderen Hinweise im Schreiben, die auf den Kl hindeuten würden.

Es handelt sich dabei also um ein weiteres unsachliches Vorbringen, dass in keinem

Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren steht.

Abschließend legt der Bekl auch noch eine „Eidesstattliche Erklärung“ des Kl vor, in

der der Kl angab, dass er den Bekl „lediglich als jemanden kenne, dessen ganzes

Interesse Kunst gelte“. Dieses Vorbringen, das aus Sicht des Bekl offensichtlich

inhaltlich richtig ist, ist insofern interessant, als dass es einerseits erneut überhaupt

nichts zum gegenständlichen Sachverhalt aussagt – der Kl kannte den Bekl 1991

eben als jemanden, dessen ganzes Interesse Kunst gelte – und anderseits auch

bestätigt, dass er, anders als vom Bekl behauptet, in regem Kontakt und Austausch

mit dem Bekl stand.

c) Zur Seebrücke

Der Bekl bringt auch vor, der Kl habe dem Bürgermeister der Gemeinde Sellin,

Reinhard Liedtke, erzählt, dass der Bekl bei Scientology sei und den Bürgermeister

dazu gebracht habe, jeden Kontakt mit dem Bekl abzubrechen, das vereinbarte

Honorar für den Entwurf der sogenannten Seebrücke des Kurbads Sellin nicht zu

bezahlen und seinen Namen als Schöpfer der Seebrücke zu verschweigen.

Zu diesen Behauptungen wird kein einziger Beweis angeboten. Eine weitere

Erläuterung dieser unwahren Unterstellungen ist daher an dieser Stelle nicht

notwendig, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass auch dieser vermeintliche

Sachverhalt in keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren steht.

d) Zum Buch des Kl

Das vom Bekl erwähnte Buch des Kl „Helnwein und Scientology. Lüge und Verrat“

setzt sich mit den Verbindungen des Bekl zu Scientology, einer gewinnorientiert

arbeitenden internationalen Organisation, die ein weltweites, unumschränktes

Herrschaftssystem nach eigenen Vorstellungen errichten möchte, auseinander.

Dem Bekl ist es augenscheinlich sehr unangenehm, mit Scientology in Verbindung

gebracht zu werden. Weniger unangenehm scheint es ihm jedoch zu sein, dass die

Organisation offiziell für ihn und seine Arbeit wirbt und sogar eine eigene Sendung

über das interne Produktionshaus ausspielte, obwohl er noch 1994 in einer

eidesstättigen Erklärung angab „keine religiöse Gemeinschaft, politische Partei,

Sekte oder konfessionelle Gemeinschaft“ autorisiert zu haben, seine Werke zu

verwenden.

Beweis: Ankündigung des Scientology Networks „Documentary Showcase

presents Gottfried Helnwein and the dreaming child“ vom 30.03.2023,

Blg./R;

Eidesstättige Erklärung des Bekl vom 14.03.1994, Blg./S.

Zumindest eine gewisse Nähe des Bekl zu Scientology ist entsprechend nicht von

der Hand zu weisen, weswegen es vollkommen normal und verständlich ist, dass

sich Interessierte, wie ua auch der Kl, mit diesen Verbindungen auseinandersetzen.

Das muss sich der Bekl als Person des öffentlichen Lebens auch gefallen lassen. Es

berechtigt ihn keinesfalls dazu, dem Kl zu Unrecht zu unterstellen, dass er ein

„Stalker“ sei.

e) Albertina-Ausstellung und Standard-Artikel vom 21.10.2023 
Am 21.10.2023 veröffentlichte die Tageszeitung der STANDARD einen Artikel unter

der Mitwirkung des Kl mit dem Titel „Schweigen Helnwein, der gefeierte Künstler,

und sein lautes Schweigen zu Scientology“, der für großes Aufsehen in Österreich

sorgte.

Beweis: Artikel „Helnwein, der gefeierte Künstler, und sein lautes Schweigen zu

Scientology“ vom 21.10.2023, abrufbar unter

https://www.derstandard.at/story/3000000192099/helnwein-der-

gefeierte-kuenstler-und-sein-lautes-schweigen-zu-scientology, Blg./T.

Die Veröffentlichung fiel zeitlich in die Nähe der Eröffnung der Helnwein-Albertina-

Ausstellung am 25.10.2023 und führte zu heftigen Reaktionen aus dem privaten und

geschäftlichen Umfeld des Bekl. Insbesondere der News-Journalist Heinz Sichrovsky

und Albertina Direktor Schröder verunglimpften den Kl daraufhin vollkommen

ungerechtfertigt auch medial.

Eine Terrorisierung oder ein „Stalking“ des Kl von Museumsleitung und Medien, wie

vom Bekl vorgebracht, gab es zu keiner Zeit.

Auch das Vorbringen des Bekl dazu, dass es sich bei der Autorin „Linda Grubinger“

von Mails an die Albertina (Blg./21) um den Kl handeln würde, entbehrt jeglicher

Grundlage. Es handelt sich dabei wiederum um einen Versuch, den Kl mittels

haltloser Unterstellungen zu diskreditieren und ihm eine Obsession mit der Person

des Bekl anzudichten. Mangels Beweisen und Relevanz ist dieses Vorbringen des

Bekl jedoch zu vernachlässigen.

f) Ausstellung im Osthaus-Museum in Hagen

Auch hierzu bringt der Bekl vor, dass der Kl den Vorstand des Museums mit seinen

rufschädigenden Beschuldigungen alarmiert hätte. Belege werden dazu nicht

vorgebracht.

Insgesamt lassen die Vorbringen des Bekl sehr gut erkennen, dass er ganz

augenscheinlich einen persönlichen Groll gegen den Kl hegt, der irgendwo in der

gemeinsamen Vergangenheit der Parteien seinen Anfang genommen haben muss.

Der Bekl versucht nun augenscheinlich dieses Verfahren zu missbrauchen, um dem

Kl allerlei vermeintliche Verfehlungen in der Vergangenheit vorzuwerfen, ohne dass

diese Relevanz für das gegenständliche Verfahren haben.

Es darf bei der Flut an alten Geschichten und unsubstantiierten Unterstellungen

sowie Vorwürfen jedoch nicht vergessen werden, dass hier die zentrale Frage darin

besteht, ob der Kl in jüngerer Vergangenheit ein Verhalten gesetzt hat, dass eine

Bezeichnung seiner Person als „Stalker“, der den Bekl seit Jahren hasst und

terrorisiert, rechtfertigen könnte.

4. Inkriminiert wird die Behauptung, dass der Kl ein Stalker sei, der den Bekl seit

Jahren hassen und terrorisieren würde.

Zum Begriff „Stalking“ ist auszuführen, dass § 107a StGB im Rahmen des

sogenannten „Anti-Stalking-Gesetzes“ 2006 geschaffen wurde. Damit wurde

„Stalking“ durch die Schaffung des Straftatbestands „beharrliche Verfolgung“ zu

einem strafrechtlichen Delikt (Vgl Überblick „Stalking“ des Bundeskanzleramts,

abrufbar unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/frauen-und-

gleichstellung/gewalt-gegen-frauen/gewaltformen/stalking.html; Bundesgesetz, mit

dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung

und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes

gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die

Privatsphäre geändert werden (Anti-Stalking-Gesetz)).

Seitens des Österreichischen Parlaments wurde in einer Aussendung zum „Anti-

Stalking-Gesetz“ auch explizit darauf hingewiesen, dass unter „beharrlicher

Verfolgung“ „Stalking“ zu verstehen ist (Vgl (Parlamentskorrespondenz Nr. 250 vom

23.03.2006 „Justizausschuss: "Stalking" wird künftig unter Strafe gestellt“, abrufbar

unter https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2006/pk0250):

„Die beharrliche Verfolgung von Personen, besser bekannt unter dem

Stichwort "Stalking", wird künftig unter Strafe gestellt.“

Dass das Wort „Stalking“ im Wortlaut des Straftatbestands § 107a StGB nicht

wörtlich erwähnt wird, ändert nichts an der Tatsache, dass (auch im allgemeinen

Sprachgebrauch) unter „beharrlicher Verfolgung“ auch „Stalking“ verstanden wird.

Eine andere Rechtsansicht würde die Entstehungsgeschichte des Straftatbestandes

und seine rechtshistorische wie aktuelle Bedeutung vollkommen ignorieren.

Wie der Bekl selbst diese Äußerung verstanden hat, oder verstanden habe wollte, ist

für die Beurteilung ihres Bedeutungsinhalts irrelevant. Eine Äußerung ist in ihrem

Zusammenhang zu sehen und es kommt dabei auf das Verständnis der

Durchschnittsleser:in an, keinesfalls jedoch auf den subjektiven Willen des

Erklärenden (OGH 09.07.1996, 4 Ob 2115/96z, RIS-Justiz RS0031883).

Die Begriffe „Stalking“ und „beharrliche Verfolgung“ werden spätesten seit dem „Anti-

Stalking-Gesetz“ auch in Zeitungs- und Onlinemedien im Rahmen der

Berichterstattung zu Gerichtsverfahren immer wieder synonym verwendet. Sowohl

der juristische Begriff der „beharrlichen Verfolgung“, wie auch der allgemein

gebräuchliche Begriff „Stalking“ ist daher einer durchschnittlich gebildeten

Leserschaft vorwiegend als das Strafrechtsdelikt der „beharrlichen Verfolgung“

(§ 107a StGB) bekannt.

Dementsprechend konnten die Durchschnittsempfänger:innen die Äußerung des

Bekl, der Kl sei ein Stalker, der den Bekl seit Jahre hassen und terrorisieren würde,

nur so verstehen, dass der Bekl dem Kl damit ein strafrechtliches Verhalten, nämlich

Stalking iSd § 107a StGB vorwirft.

Die Behauptung, dass der Kl ein „Stalker“ sei, ist dementsprechend keinesfalls ein

Werturteil. Werturteile sind Ausdruck der subjektiven Meinung, die keinem

Wahrheitsbeweis zugänglich sind (6 Ob 265/09b; 6 Ob 36/10b; 4 Ob 74/15h ). Der

Umstand, ob der Kl den Bekl beharrlich verfolgt, also gestalked, hat oder nicht, ist

jedoch sehr wohl einem Wahrheitsbeweis zugänglich. Dementsprechend handelt es

sich bei der Aussage des Bekl um eine Tatsachenbehauptung.

Die vom Bekl angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf die Zulässigkeit von

Werturteilen ist dementsprechend auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Es gibt kein Recht der freien Meinungsäußerung auf der Basis unwahrer

Tatsachenbehauptungen (zB OGH SZ 73/181 uva).

Der Vorwurf der Begehung einer gerichtlich mit Strafe bedrohten Handlung, Stalking

iSd § 107a StGB, ist der Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens (RIS-Justiz

RS0128878). Die inkriminierte Behauptung ist zweifellos ein Verhaltensvorwurf, der

geeignet ist, den Kl in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Dabei wird

keinesfalls der Inhalt der inkriminierten Äußerung so verengt, dass nur mehr ein

strafrechtlicher Vorwurf übrigbleibt. Eine solche Verengung sah der OGH in seiner

Judikatur stets nur dann, wenn es sich um abstrakte Unterstellungen handelte, die

erst konstruiert auf Straftatbestände heruntergebrochen werden konnten (Vgl OGH

9.3.2000, 6 Ob 56/00d). Im vorliegenden Fall liegt jedoch die direkte und wörtliche

Unterstellung vor, der Kl hätte eine gerichtlich mit Strafe bedrohten Handlung

begangen.

Wenn der Bekl die jüngste Judikatur des OGH dazu anführt (OGH 26.4.2024,

6 Ob 32/24k), dass Medien und Journalisten mit bewusst provokant formulierten

Artikeln selbst die „politische Arena“ betreten, damit erhöhter Kritik unterworfen seien

und ihnen ein höherer Grad an Toleranz abzuverlangen sei, übersieht er, dass es

Seitens des Bekl keine erhöhte Kritik am Kl gegeben hat, sondern, dass diesem

schlicht und einfach und zu Unrecht die Begehung einer gerichtlich mit Strafe

bedrohten Handlung unterstellt worden ist.

Außerdem handelt es sich bei den Vorwürfen des Bekl um keine

Auseinandersetzung zwischen Personen des öffentlichen Lebens, da der Kl

keinesfalls eine Person des öffentlichen Lebens oder eine sonst allgemein bekannte

Person ist.

Zur Tatsache, dass der Kl seit dem Jahr 1994 keinen persönlichen Kontakt mehr

zum Bekl hatte und seitdem weder mündlich noch schriftlich oder in einer anderen

Form mit dem Bekl oder seiner Familie kommuniziert hat, bringt der Bekl nichts vor.

Es werden seitens des Bekl keinerlei Belege dazu vorgebracht, dass der Kl seit 1994

Kontakt mit dem Bekl hatte, oder diesen gesucht hätte. Allein die Tatsache, dass sich

der Kl für den Bekl interessiert hat, ist vor dem Hintergrund, dass es sich beim Bekl

um einen weltberühmten Künstler handelt, nicht weiter außergewöhnlich oder gar

beharrlich verfolgend. Dementsprechend unwahr bleibt die Tatsachenbehauptung,

dass der Kl ein Stalker sei, der der den Bekl seit Jahren hassen und terrorisieren

würde.

5. Der Bekl legte eine wahre Flut an Urkunden zu einem Sachverhalt vor, der für das

gegenständliche Verfahren keinerlei Relevanz hat. Nichtsdestotrotz musste das

Vorbringen mit den Beilagen durch die Klagevertreterin (idF kurz: KV) vollständig

aufgearbeitet werden, einerseits um sicher gehen zu können, dass sich darin nicht

doch auch für das gegenständliche Verfahren relevante Urkunden befinden,

andererseits, um auf die unwahren Behauptungen des Bekl über den Kl eingehen zu

können.

Dabei erbrachte die KV anwaltliche Vertretungsleistungen, die insbesondere nach

der Qualität und dem Umfang den mit der tariflichen Entlohnung verbundenen

Umfang erheblich übersteigen, weswegen sie gemäß § 21 Abs 1 RATG die

Honorierung des doppelten Einheitssatzes von 100% für diesen Schriftsatz begehrt.

Der Kl beantragt, die angebotenen Beweise aufzunehmen und dem Klagebegehren

kostenpflichtig stattzugeben.

Peter Reichelt

KOSTENVERZEICHNIS:

(BMG 21.000,00)

Vorbereitender Schriftsatz insgesamt € 1.508,88

30.1.2025 - Die mündliche Verhandlung vor dem Handelsgericht Wien mit einem Statement des Richters Martschini, das mehr als nur verwunderlich erscheint: 

!!! Richter Martschini: Müssen Sie nicht. Es kann ja auch sein, daß sich der Kläger anderen erfolgreicheren Dingen widmet, ja und nicht so fokussiert auf den Beklagten ist.!!!

11.2.2025 - Reichelt an seine Rechtsanwältin Dr. Windhager

Liebe Frau Windhager,

Ich habe mir noch einige bemerkenswerte Aussagen des Richters während der mündlichen Verhandlung aufgeschrieben:

Richter Martschini: Das Buch (Helnwein und Scientology von Peter Reichelt von 1997) trägt so eine Unmutsäußerung. Das ist ja auch ein wesentlicher Punkt. Es wird nicht gelesen als Tatsachenvorwurf. Der Kläger hätte agiert im Sinne einer strafbaren Handlung.

Anwältin: Ja, das ist schon..

Richter: Na ja Frau Magister, das ist müssig. Sie tragen es halt noch einmal ein, oder zwei Etagen höher. Dann werden wir sehen.

Anwältin: Ja, dann werden wir sehen.

!!! Richter Martschini: Müssen Sie nicht. Es kann ja auch sein, daß sich der Kläger anderen erfolgreicheren Dingen widmet, ja und nicht so fokussiert auf den Beklagten ist.!!!

Der Richter hatte während der gesamten mündlichen Verhandlung eine vorgefestigte Meinung über mich und verbat mir mehrmals Fragen zu stellen, oder auf Aussagen des Beklagtenvertreters zu reagieren. 

Es bestärkte unseren Eindruck einer möglichen Befangenheit des Richters, warum auch immer. 

Egal, so ist es halt.

Liebe Grüße,

Peter Reichelt

PS - Anbei mein Eindruck über den Richter Martschini über seine Verhandlungsführung direkt nach der mündlichen Verhandlung:

Liebe …,

der Richter ist der Ansicht, dass Helnwein durch meine Helnwein-Biografie aus dem Jahr 1997 (!) bis heute – also 2025 – noch immer derart traumatisiert sei, dass man es ihm verzeihen müsse, wenn er mich aktuell öffentlich als einen „Stalker, der ihn hasst und terrorisiert“ bezeichnet.

Wow. Das würde ja bedeuten, dass jeder Journalist, der vor 20 Jahren einmal ein Buch über z. B. Kickl geschrieben hat, von Kickl nun völlig legitim als „Stalker“ bezeichnet werden dürfte. Ein wirklich bemerkenswerter Richter am Handelsgericht Wien.

Seine Meinung über mich änderte sich zum Schluss allerdings ein wenig, nachdem meine Anwältin noch einen letzten Beweis von mir eingebracht hatte.

Zwischen 2007 und 2014 habe ich vier große, positive Ausstellungen über das Frühwerk von Helnwein produziert und kuratiert. Helnwein selbst führte meine Ausstellung über ihn bis kurz nach der mündlichen Verhandlung auf seiner eigenen Homepage unter seinen „One-Man Shows“ an. Das war offenbar ein „kleiner Fehler“ und machte sogar seinen Anwalt Michael Rami etwas sprachlos – den Richter ebenso. Inzwischen hat er diesen Hinweis gelöscht. Jetzt wackelt die Theorie des Richters ein bisschen. Aber er wird sicher einen Weg finden, auch das noch negativ gegen mich auszulegen.

Ich schicke dir gleich, was ich als letzten Beweis eingereicht habe, um zu zeigen, dass ich ihm positiv gesinnt bin und gewiss kein Stalker. Dieser Beweis wurde schließlich zugelassen, obwohl sich Rami vehement dagegen gewehrt hat.

Liebe Grüße
Peter
 
Frau Dr. Windhager an ihren Mandanten Peter Reichelt:

30.1.2025

Sehr geehrter Herr Reichelt!

Von der Verhandlung am 30.01.2025, an der Sie auch teilgenommen haben, können wir Folgendes festhalten:

Der Richter gab gleich zu Beginn zu erkennen, dass er der Ansicht ist, dass er kein weiteres Beweisverfahren führen müsse, dies im Hinblick auf folgende Passage im Beschluss des OLG: 

Dem ist die Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang entgegenzuhalten, nämlich mit dem unmittelbar zuvor erörterten Buch des Klägers über den Beklagten abträglichen Inhalts (etwa dessen beschriebener „finsteren Seite“ im Zusammenhang mit den „Machenschaften“ jener „Kirche“). 

Bezieht der Leser die „Stalker“-Zuschreibung somit (jedenfalls auch) auf diesen Tatsachen-Kontext, nämlich auf dieses Agieren des Klägers in Hinblick auf jenes Buch, liegt schon darin einausreichender Tatsachenkern, der einem Verbreiten unwahrer kreditschädigender Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB entgegensteht.“

Wir brachten vor, dass wir der Ansicht sind, dass die Passage nicht so verstanden werden kann, dass allein das Buch als Tatsachensubstrat ausreiche.

Der Leser bezieht die Zuschreibung vielleicht auch auf das Buch, nicht aber nur. Es müsse daher schon auch insbesondere das Agieren des Klägers in der näheren Vergangenheit berücksichtigt werden. Wenn man das berücksichtige, liegt jedenfalls uE kein ausreichendes Tatsachensubstrat vor. Das haben wir im Vorbereitenden Schriftsatz klar darlegen können.

Der Richter teilte mit, dass er das nicht so sehe und dabei bleibe, dass das Buch seines Erachtens als Tatsachensubstrat für die inkriminierte Äußerung ausreiche. Er verkündete daher, dass er keine Einvernahmen machen werde. 

Wir legten dann noch das Konvolut Ihrer Ausstellungen über Helnwein von 2007 bis 2014 zum Beweis dafür, dass Sie dem Beklagten nicht feindlich gesinnt sind, vor. Der Richter wollte den Beweis ursprünglich nicht zulassen, willigte dann aber doch ein, den Beweis aufzunehmen.

Die Verhandlung wurde geschlossen. 

Wir warten nun auf das Urteil und gehen leider davon aus, dass wir das Verfahren im Hinblick auf die vom Richter angeführten Rechtsansicht in der ersten Instanz verlieren werden. Wir werden dann eine Berufung gegen das Urteil erheben können.

Herzliche Grüße

Dr.in Maria Windhager

Rechtsanwältin

18.2.2025 - Das Urteil des Handelsrichters Martschini

Dr. Windhager: "Wir haben leider keine guten Neuigkeiten, wenngleich sie nicht ganz unerwartet kommen.
Das HG Wien hat die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf abgewiesen (./1). Der Gegenseite wurden Kosten iHv € 3.942,53 zugesprochen."

Die Begründung des HG Wien kurz zusammengefasst:

Der Bekl sei nicht Jurist, sondern Künstler, wenn er den Kl als Stalker bezeichnet, liege darin kein Vorwurf des Vergehens nach § 107a StGB vor. Der Bekl habe nur zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch den Kl genervt fühle. Es würde nur eine Meinung wiedergegeben werden.

Das OLG Wien habe unmissverständlich ausgeführt, dass ist die Äußerung des Beklagten im Gesamtzusammenhang, nämlich mit dem unmittelbar zuvor erörterten Buch des Klägers über den Beklagten abträglichen Inhalts zu sehen sei. 

Beziehe der Leser die „Stalker“- Zuschreibung somit (jedenfalls auch) auf diesen Tatsachen-Kontext, liege schon darin ein ausreichender Tatsachenkern, der einem Verbreiten unwahrer kreditschädigender Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB entgegenstehe.

Wir können nun binnen vier Wochen gegen dieses Urteil Berufung erheben.

Dr.in Maria Windhager

Rechtsanwältin

Das unfassbare Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18.2.2025 - AZ 39 Cg 117/24k - Reichelt gegen Helnwein

REPUBLIK ÖSTERREICH - HANDELSGERICHT WIEN

39 Cg 117/24k

18. Februar 2025 - Richter MMag. Peter Martschini - Handelsgericht Wien, Abteilung 39

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Handelsgericht Wien erkennt durch den Richter MMag. Peter Martschini in der

Rechtssache der klagenden Partei Peter Reichelt,  Mannheim, Deutschland, vertreten durch Dr.in Maria Windhager, 

Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Gottfried Helnwein, Kilsheelan, Co. Tipperary, E91 H500, Irland, 

vertreten durch Gheneff – Rami - Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung sA 

(Streitwert EUR 21.000,00)

nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die

wörtliche und/oder sinngemäße Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten,

Peter Reichelt sei ein Stalker, der Gottfried Helnwein seit Jahren hassen und

terrorisieren würde, wird abgewiesen.

2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Behauptung, Peter Reichelt

sei ein Stalker der Gottfried Helnwein seit Jahren hassen und terrorisieren würde, als

unwahr zu widerrufen.

3. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Widerruf gemäß Punkt 2.

des Urteilsspruchs binnen 14 Tagen wie folgt

W I D E R R U F

Ich habe in einem Interview für die Wochenzeitung „FALTER“ mit dem

Titel „Vom Bürgerschreck zum Starmaler: Ist ein Helnwein-Museum eine

gute Idee?“, erschienen in der Ausgabe 29/2024 vom 16.07.2024, die

Behauptung verbreitet, dass Peter Reichelt ein Stalker sei, der mich seit

Jahren hassen und terrorisieren würde.

Ich widerrufe hiermit diese Behauptung als unwahr.

Gottfried Helnwein

a) im periodischen Druckwerk „FALTER“ und zwar in der Rubrik „Feuilleton“ auf

eigene Kosten mit der Überschrift „Widerruf“ in Fettdruck und in der Schriftgröße

26, den Fließtext des Widerrufs in Schriftgröße 12, der gesamte Widerruf in einem

schwarzen, fetten Rahmen, veröffentlichen zu lassen;

W I D E R R U F

Ich habe in einem Interview für die Wochenzeitung FALTER mit dem Titel

Vom Bürgerschreck zum Starmaler: Ist ein Helnwein-Museum eine gute

Idee?“, abrufbar auf der Website FALTER.at seit 16.07.2024, die

Behauptung verbreitet, dass Peter Reichelt ein Stalker sei, der mich seit

Jahren hassen und terrorisieren würde.

Ich widerrufe hiermit diese Behauptung als unwahr.

Gottfried Helnwein

b) im periodischen elektronischen Medium „FALTER.at“ unter der URL

https://www.falter.at/ auf eigene Kosten zu veröffentlichen, und zwar auf der

Startseite im ohne Scrollen sichtbaren Bereich, mit der Überschrift „Widerruf“ in

Fettdruck und in der Schriftgröße 26, den Fließtext des Widerrufs in Schriftgröße

12, der gesamte Widerruf in einem schwarzen, fetten Rahmen, durchgehend für

die Dauer von sechs Monaten veröffentlichen zu lassen;

c) in eventu in einer vom Gericht festzulegenden Weise veröffentlichen zu lassen;

wird abgewiesen.

3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.942,53 (darin

EUR 481,83 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu Handen

der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Kläger ist Journalist, Autor und Publizist. 1997 veröffentlichte er ein Buch über den

Beklagten mit dem Titel „Helnwein und Scientology – Eine Organisation und ihr

Geheimdienst“. Der Beklagte ist ein weltweit bekannter österreichischer Künstler und

Geschäftsführer der GH Riegersburg Beteiligung GmbH.

 

Am 16.7.2024 veröffentlichte die Wochenzeitung FALTER in der Printausgabe und auf der

Website den Artikel mit dem Titel „Vom Bürgerschreck zum Starmaler: Ist ein Helnwein-

Museum eine gute Idee?“ mit ua. folgendem Inhalt:

Der Künstler kaufte in Burgbrohl bei Köln die gleichnamige Burg. Der Verkäufer: Klaus

Kempe, Immobilienentwickler und Oberscientologe. Die Kontakte zur Sekte häuften

sich. Hubbards jüngster Sohn Arthur Ronald Conway Hubbard lebte zeitweise auf der

Burg. Angeblich schickte ihn die Zentrale „zur geistigen Aufbaukur" aufs Schloss,

nachdem er sich abfällig über seinen Vater geäußert hatte.

Hier inszenierte sich Helnwein als Malerfürst. Von den Zeichnungen wechselte er an die

Staffelei, blies die Motive zu Großformaten auf. Ein Selbstporträt kam aufs Cover der

Hardrockband Scorpions. Der Autor Peter Reichelt behauptet, dass das Ehepaar

Helnwein hier weiterführte, was es im Zentrum für Kunst und Kommunikation begonnen

hatte. „Schloss Burgbrohl diente als prunkvolles Celebrity-Zentrum", sagt Reichelt. So

nennen Scientologen Räume, in denen Mitglieder angeworben werden. „Schwachsinn“,

kontert Helnwein.

Maler und Stalker

Reichelt veröffentlichte im Jahr 1997 ein Buch über Helnwein. Der Autor dokumentiert

darin, wie stark die Helnweins mit der „Kirche" verbunden gewesen sein sollen. „Mit

seinem Wiener Schmäh hat er ein durchaus gewinnendes Auftreten", erzählt Reichelt.

„Und kann so die finstere Seite gut verstecken." Reichelt verfolgt das Thema mit der

Parteilichkeit eines Aktivisten. Seit Jahrzehnten beobachtet er die Machenschaften von

Scientology und stöbert Aussteiger auf. Beim Namen Reichelt zuckt Helnwein aus: „Ein

Stalker, der mich seit Jahren hasst und terrorisiert."

Helnwein prozessierte gegen die Vorwürfe, zog seine Klagen aber wieder zurück.

Der Kläger begehrte mit der am 26.11.2024 eingebrachten Klage, den Beklagten schuldig zu

erkennen,

1. es ab sofort zu unterlassen, die wörtliche und/oder sinngemäße Behauptung aufzustellen

und/oder zu verbreiten, Peter Reichelt sei ein Stalker, der Gottfried Helnwein seit Jahren

hassen und terrorisieren würde;

2. die Behauptung, Peter Reichelt sei ein Stalker, der Gottfried Helnwein seit Jahren hassen

und terrorisieren würde, als unwahr zu widerrufen;

3. den Widerruf im Druckwerk FALTER und im Medium FALTER.at oder in einer vom Gericht

festzulegenden Weise zu veröffentlichen.

 

Die Aussage des Beklagten, der Kläger sei ein Stalker, der ihn seit Jahren hassen und

terrorisieren würde, sei ein Versuch, den Kläger öffentlich zu diskreditieren, nachdem der

Beklagte seine Klagen gegen die Berichterstattung des Klägers zu den Verbindungen des

Beklagten mit Scientology zurückgezogen habe.

Der Kläger habe seit 1994 keinen persönlichen Kontakt mehr zum Beklagten und mit ihm wie

seiner Familie weder mündlich noch schriftlich noch in anderer Form kommuniziert. Die

Bezeichnung als Stalker bedeute den Vorwurf von § 107a StGB, sei tatbestandsmäßig iSd §

1330 Abs 1 ABGB und kreditschädigend iSd § 1330 Abs 2 ABGB.

Im Februar 1987 habe der Beklagte den Kläger gebeten, in für ein Projekt mit prominenten

Persönlichkeiten zusammenzubringen. Am 31.8.1987 haben die Parteien den „Verein zur

Förderung der Toleranz durch Kunst und Kultur“ in Mannheim errichtet. Am 24.9.1987 haben

die Parteien einen Beratervertrag für drei Jahre unterzeichnet und am 26.10.1990 auf

ausdrücklichen Wunsch des Beklagten um drei Jahre verlängert.

Der Kläger habe dem Beklagten zahlreiche Prominente für in Projekt vorgestellt, aus dem

1992 das Buch- und Ausstellungsprojekt „Helnwein Faces“ geworden sei.

1994 sei es bei einem Anwaltsschreiben an das Münchner Stadtmuseum um die

Nichteinhaltung einer Unterlassungserklärung durch den Beklagten gegangen. Ab 25.5.1994

habe Carl Barks den Kläger als seinen Europa-Agenten persönlich bevollmächtigt.

1995 habe Barks die Presseerklärung sehr wohl autorisiert. Zugleich habe er dementiert, mit

dem Beklagten befreundet zu sein.

Das Buch des Klägers über den Beklagten treffe mit der Behandlung der Verbindung des

letzteren zu Scientology ein Thema, das dem Genannten augenscheinlich sehr unangenehm

sei. Als Person des öffentlichen Lebens müsse der Beklagte sich das aber gefallen lassen.

Der Kläger habe keinen Kontakt zur Albertina, deren Direktor oder anderen Mitarbeitern

gehabt. Das Vorbringen, dass es sich bei „Linda Grubinger“ um den Kläger handle, entbehre

jeder Grundlage.

Der Kläger habe keinen Kontakt zum Osthaus-Museum oder dessen Vorstand gehabt.

2007 bis 2014 habe der Kläger vier Ausstellungen über die Werke des Beklagten, wenn auch

nicht gemeinsam oder in Abstimmung mit ihm, gemacht.

Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei eine

äußerst zweifelhafte Figur, die sich an Prominente wie den Beklagten heranmache, um von

deren Erfolgen zu schmarotzen.Treffend werde er iZm der Verfolgung des Beklagten als

„Freizeitstaatsanwaltschaft“, „ein für seine Helnwein-Obsession bekannter Sonderling“ und „Denunziant“ bezeichnet. 

Da der Beklagte des Klägers wirtschaftliche Pläne durchkreuzt

habe, verfolge dieser jenen seither aus Rache mit unwahren Behauptungen in Sachen

Scientology.

Entgegen seiner Darstellung sei der Kläger nie Manager, Berater oder auch nur Mitarbeiter

des Beklagten gewesen. Vielmehr habe der Kläger den Beklagten Ende der 1980er Jahre

aufdringlich und lästig genervt, für ihn arbeiten zu wollen. Der Beklagte habe schließlich, um

seine Ruhe zu haben, dem Kläger 16% Provision für die Vermittlung des Verkaufs eines

Bildes zugesagt. Der Beklagte sei wahrscheinlich etwas naiv in geschäftlichen Dingen

gewesen.

An den vom Kläger genannten Verein könne sich der Beklagte nicht erinnern. Der Verein habe

jedenfalls keinerlei Aktivität gesetzt.

Anfang der 1990er Jahre habe der Beklagte das Werk von Carl Barks in einer Ausstellung

präsentiert. Das Buch des Beklagten sei 1993 mit einem Vorwort von Roy Disney erschienen.

Der Beklagte habe eng mit den Disney Studios als Rechteinhaber zusammengearbeitet. Der

Kläger habe den Beklagten in seinem Studio überrascht und ihn dann bei dessen

Kooperationspartner Carsten Laqua auszubooten versucht. Als das misslungen sei, habe der

Kläger 1994 ein minderwertiges Buch über Barks hergestellt, in dem er tatsachenwidrig

behauptet habe, Barks seit über zehn Jahren zu kennen, und gegenüber dem Münchener

Stadtmuseum die Verletzung seiner Urheberrechte behauptet. Die Vollmacht für den Kläger

stamme nicht von Carl Barks.

1995 habe der Kläger eine falsche, von Barks nie autorisierte Presseerklärung veröffentlicht

und haltlose Strafanzeigen bei verschiedenen Staatsanwaltschaften eingebracht. Seine

Brockmann & Reichelt GmbH habe sich vor dem LG Hamburg erst durch Rechtsanwälte

vertreten lassen und dann deren mangelnde Bevollmächtigung behauptet.

1995 sei nach einem Entwurf des Beklagten die Seebrücke des Kurbads Sellin auf Rügen

realisiert worden. Dann habe der Kläger dem Bürgermeister erzählt, dass der Beklagte bei

Scientology wäre, und somit den Bürgermeister zum Abbruch des Kontakts und Vorenthalt

des Honorars gebracht.

1997 sei das Buch des Klägers über den Beklagten nur im Eigenverlag erschienen.

2023 habe die Albertina zum 75. Geburtstags des Beklagten eine Ausstellung gemacht. Der

Kläger habe wieder den alten Terror begonnen, Museumsleitung und Medien gestalkt, einen

Artikel im Standard veröffentlicht und die Absage der Ausstellung mit der Behauptung

gefordert, dass Scientology so die Kontrolle über die Albertina übernehmen wollte. Während

der Ausstellung habe vermutlich der Kläger als „Linda Grubinger“ per E-Mail inquisitive Fragen

gestellt.

Im ersten Halbjahr 2024 habe anlässlich einer Ausstellung im Osthaus-Museum in Hagen der

Kläger in gewohnter Weise den Direktor Belgin und Journalisten mit rufschädigenden

Beschuldigungen alarmiert. Monika Willer von der Westfälischen Rundschau habe er

außergewöhnlich aufdringlich Material angedient.

Am 5.7.2024 habe Matthias Dusini vom FALTER dem Beklagten einen Artikel angekündigt,

der sich auf das Buch des Klägers stützen würde, und Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben. Der Beklagte sei von einem Kommentar unter vier Augen ausgegangen. Die

Wahnvorstellungen des Klägers seien wohl nicht mehr zu ändern.

Sachverhaltsfeststellungen

Auf Wikipedia behauptet der Kläger, seit 1986 als Agent und persönlicher Berater für Carl

Barks und den Beklagten zu arbeiten. (Wikipedia Kläger ./2)

Sein Buch über den Beklagten versah der Kläger gleich auf der Titelseite mit den Worten

„Lüge und Verrat“. Aus der Seebrücke des Beklagten machte er eine „Brücke der Freiheit“ mit

Fragezeichen und zog selbst eine Parallele zur „Brücke zur völligen Freiheit“ von Scientology

Gründer Hubbard. (Buch-Auszug ./19)

Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf den jeweils angeführten Beweismitteln.

Auch wenn in Wikipedia grundsätzlich jeder schreiben kann, kann ebenso jeder Korrekturen

vornehmen und, wenn es zu Missbrauch kommen sollte, bestimmte Beiträge sperren lassen.

Dass jemand anderer dem Kläger nicht bestehende Verbindungen zu Künstlern zuschriebe,

ist daher nicht anzunehmen. Bezeichnend scheint schon, dass der Kläger mit ./A nur den

Anfang von ./2 vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Parteien beantragten Personalbeweise waren nicht aufzunehmen, weil der

Sachverhalt im notwendigen Umfang entweder ohnehin außer Streit gestellt wurde oder sich

eindeutig den vorgelegten Urkunden entnehmen lässt.

Gemäß § 1330 Abs. 1 ABGB ist, wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher

Schaden oder Entgang des Gewinns verursacht worden ist, er berechtigt, Ersatz zu fordern.

Gemäß Abs. 2 kann, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das

Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste,

außerdem der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden.

"Tatsachen" sind hier Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das

Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände

auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt (RS0032212). Bei der Beurteilung der Frage, ob

"Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang

und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das

Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der

subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (RS0031883), wie auch das OLG Wien

ausführte (ON 21.1 Seite 7).

Wer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich

gelten lassen (RS0079648; Danzl in KBB6 § 1330 Rz 2). Wie das OLG Wien betonte (ON 21.1

Seite 7-8), ist jedoch auch die Anwendung dieser Unklarheitenregel am Grundrecht auf freie

Meinungsäußerung zu messen. Dieses schließt aber aus, eine entferntere, bloß mögliche

Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung

relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (RS0121107 [T4]).

Stalking stammt aus dem Englischen und bedeutet, wie das Oxford English Dictionary erklärt,

„to harass or persecute a person with unwanted, obsessive, and usually threatening attention

over an extended period of time“. § 107a StGB enthält das Wort Stalking or stalk überhaupt

nicht, sondern wurde mit „beharrliche Verfolgung“ übertitelt, die in Abs 2 außerdem erst näher

determiniert werden musste.

Der Beklagte ist nicht Jurist, sondern Künstler. Wenn er den Kläger als Stalker bezeichnete,

liegt daher kein Vorwurf des Vergehens nach § 107a StGB. Dass man nicht stur an einem

Wort kleben darf, erkannte wohl auch der Kläger, weil er sonst ebenso aus dem Wort

„terrorisieren“ den Vorwurf einer strafbaren Handlung hätte ableiten müssen. Wohlweislich zog

er aber keine Verbindung zu § 278c StGB.

Vielmehr brachte der Beklagte damit für jeden Leser leicht erkennbar nur zum Ausdruck, wie

genervt er sich durch den Kläger fühlte. Wie das OLG Wien festhielt (ON 21.1 Seite 8),

wurden im Artikel für den Durchschnittsleser erkennbar nur Meinungen, und zwar beider

Streitteile wiedergegeben. Dass er die jahrelange Aufmerksamkeit des laut FALTER

„Aktivisten“ und laut Presserat „Denunzianten“ als Hass interpretiert, ist ihm nicht zu verübeln.

Gerade der ua. in seinem Buch kräftig austeilende Kläger, darf sich nicht umgekehrt plötzlich

zart besaitet geben, sondern muss diese Kommentare aushalten.

Wie das OLG Wien unmissverständlich ausführte (ON 21.1 Seite 10), ist die Äußerung des

Beklagten im Gesamtzusammenhang, nämlich mit dem unmittelbar zuvor erörterten Buch des

Klägers über den Beklagten abträglichen Inhalts zu sehen. Bezieht der Leser die „Stalker“-

Zuschreibung somit (jedenfalls auch) auf diesen Tatsachen-Kontext, liegt schon darin ein

ausreichender Tatsachenkern, der einem Verbreiten unwahrer kreditschädigender Tatsachen

iSd § 1330 Abs 2 ABGB entgegensteht.

Das Klagebegehren war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO. Zutreffend wandte der Kläger ein,

dass die Urkundenvorlage nur darauf zurückzuführen war, dass der Beklagte die Urkunden

nicht gleich rechtskonform vorlegte.

Handelsgericht Wien, Abteilung 39

Wien, 18. Februar 2025

MMag. Peter Martschini, Richter

Die Reichelt - Berufung zum OLG Wien

Wien, am 18.03.2025

AZ: 39 Cg 117/24k

Kläger: Peter Reichelt

vertreten durch: RAin Dr.in Maria Windhager

 

Beklagter: Gottfried Helnwein

vertreten durch: Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG

 

wegen: Unterlassung u.a.

Streitwert € 21.000,00 s. A. (RATG, JN, GGG)

 

BERUFUNG

Gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18.02.2025, zugestellt am

20.02.2025, erhebt der Kläger (idF kurz: Kl) fristgerecht nachstehende

 

BERUFUNG

an das Oberlandesgericht Wien 

mit dem ANTRAG der Berufung Folge zu geben und

 

1. das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren

vollinhaltlich stattgegeben wird und der Bekl schuldig erkannt wird, dem Kl die

bisherigen Verfahrenskosten sowie die mit € 3.570,52 (darin enthalten € 391,92 an

20 % USt und € 1.219,00 an Pauschalgebühr) bestimmten Kosten der Berufung

binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

 

2. in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur

neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an das ErstG zurückzuverweisen, wobei

die Kosten des Berufungsverfahrens weitere Verfahrenskosten sind.

 

BEGRÜNDUNG:

Das Ersturteil wird wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger

Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und sonstigem

Verfahrensmangel angefochten.

 

I. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung

 

Bekämpft wird folgende Feststellung des ErstG:

„Auf Wikipedia behauptet der Kläger, seit 1986 als Agent und

persönlicher Berater für Carl Barks und den Beklagten zu arbeiten.

(Wikipedia Kläger ./2)“

Beweiswürdigend führt das ErstG aus:

„Auch wenn in Wikipedia grundsätzlich jeder schreiben kann, kann

ebenso jeder Korrekturen vornehmen und, wenn es zu Missbrauch

kommen sollte, bestimmte Beiträge sperren lassen. Dass jemand

anderer dem Kläger nicht bestehende Verbindungen zu Künstlern

zuschriebe, ist daher nicht anzunehmen. Bezeichnend scheint schon,

dass der Kläger mit ./A nur den Anfang von ./2 vorlegte.”

Stattdessen wäre die folgende Ersatzfeststellung zu treffen gewesen:

„Der Wikipedia-Eintrag über den Kläger enthält folgende Passage:

„Seit 1986 arbeitete Reichelt als Agent und persönlicher Berater für

Carl Barks, Bert Stern, Leni Riefenstahl, Dietmar Schönherr, Bob

Willoughby, Miles Davis, Gottfried Helnwein und Linda McCartney.“

Es kann nicht festgestellt werden, von wem dieser Eintrag

geschrieben wurde (./2).

Tatsächlich war der Kläger 1994 von Carl Barks als sein Europa-

Agent persönlich bevollmächtigt worden. (./M)

Der Kläger war überdies in den 90er Jahren Berater vom Bekl. 1987

wurde ein Beratervertrag zwischen dem Kl und dem Bekl

abgeschlossen, der 1990 um weitere drei Jahre (auf Wunsch des

Bekl) verlängert wurde. (./I, ./J) Im Buch- und Ausstellungsprojekt

„Helnwein Faces“ des Bekl aus 1992 wurde der Kl im Impressum

prominent an zweiter Stelle stehend durch den Bekl mit „with special

thanks“ bedacht. (./K) “

Für die Feststellung, dass der Kläger den Wikipedia Artikel geschrieben hat, gibt es

keine Beweise oder Anhaltspunkte. Die Annahme, dass niemand anderer dem Kl

Verbindungen zu Künstlern zuschreiben würde, ist lebensfremd. Es ist (gerichts)notorisch, 

dass allein deutschsprachige Wikipedia Einträge von mehr als 100.000 verschiedenen Autoren und 

auch Bots geschrieben und bearbeitet werden.

Der Umstand, dass der Kl mit ./A nur den Anfang von ./2 vorgelegt habe, kann

keinesfalls als bezeichnend angesehen werden, nachdem der Kl jeweils nur die erste

Seite der Wikipedia Einträge des Kl (./A) und auch des Bekl (./B) vorgelegt hat, um

die Parteien „vorzustellen“

 

Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das ErstG daher die begehrte Ersatzfeststellung

treffen müssen, dass nicht festgestellt werden kann, wer den Eintrag geschrieben

hat.

Die Beweiswürdigung des ErstG im Hinblick darauf, dass kein anderer dem Kl „nicht

bestehende Verbindungen zu Künstlern“ zuschreiben würde, geht nämlich auch

dahingehend ins Leere, als dass die geschäftlichen Verbindungen zu Carl Barks und

dem Bekl sehr wohl jahrelang bestanden.

Aus der vorgelegten Korrespondenz und den Verträgen zwischen Carl Barks und

dem Kl, Blg ./M ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kl 1994 von Carl Barks als Europa-

Agent persönlich bevollmächtigt wurde.

Aus den vorgelegten Beraterverträgen Blg ./I und Blg ./J ergibt sich zudem

zweifelsfrei, dass der Kl jahrelang als Berater des Bekl tätig war. Dass der Kl im

Impressum des Buches „Helnwein Faces“ bedacht wurde, ergibt sich aus dem

vorgelegten Impressum des Buches Blg ./K.

Die angeführten Beweismittel blieben fälschlicherweise vom ErstG vollkommen

unberücksichtigt. Aus den genannten Gründen sind die gewünschten

Ersatzfeststellungen zu treffen.

 

Diese sind für die Entscheidung insofern erheblich, als sich daraus ergibt, dass der

Kl keine falschen Behauptungen zur Beratung des Bekl aufgestellt und verbreitet hat

und dass der Kl tatsächlich als Berater des Bekl jahrelang tätig war. Das gleiche gilt

für die nachgewiesene geschäftliche Beziehung des Kl zu Carl Barks.

 

Die begehrten Ersatzfeststellungen hätten nach richtiger rechtlicher Beurteilung zum

Ergebnis geführt, dass kein ausreichendes wahres Tatsachensubstrat für die

Behauptung des Bekl, dass der Kl ein Stalker sei, der den Bekl seit Jahren hassen

und terrorisieren würde, vorliegt.

 

II. Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

1. Bedeutungsinhalt

Die rechtliche Beurteilung des ErstG, dass die inkriminierte Behauptung des Bekl,

dass der Kl ein Stalker sei, der Gottfried Helnwein seit Jahren hassen und

terrorisieren würde, nur als eine Meinung zu qualifizieren sei, mit der nur zum

Ausdruck gebracht werde, wie genervt er sich durch den Kl fühlte, ist falsch und

widerspricht schon dem vom ErstG selbst angeführten Wortsinn des Wortes

Stalking“.

Das Durchschnittspublikum versteht die inkriminierte Behauptung im

Gesamtzusammenhang zweifelsfrei als Tatsachenbehauptung, nämlich als Vorwurf

des Vergehens nach § 107a StGB.

Dass das Wort „Stalking“ im Wortlaut des Straftatbestands § 107a StGB nicht

wörtlich erwähnt wird, ändert nichts an der Tatsache, dass (auch im allgemeinen

Sprachgebrauch) unter „beharrlicher Verfolgung“ auch „Stalking“ verstanden wird

und umgekehrt.

Die Begriffe „Stalking“ und „beharrliche Verfolgung“ werden spätesten seit dem „Anti-

Stalking-Gesetz“ auch in Zeitungs- und Onlinemedien im Rahmen der

Berichterstattung zu Gerichtsverfahren immer wieder synonym verwendet. Dies ist

gerichtsnotorisch. Bei einer Verurteilung wegen § 107a StGB wird in den Medien von

„Stalker“, bzw Verurteilung „wegen Stalking“ berichtet. 

Sowohl der juristische Begriff der „beharrlichen Verfolgung“, wie auch der allgemein

gebräuchliche Begriff „Stalking“ ist daher einer durchschnittlich gebildeten

Leserschaft vorwiegend als das Strafrechtsdelikt der „beharrlichen Verfolgung“ 

(§107a StGB) bekannt.

Dass der Bekl Künstler ist, ändert auch nichts daran, dass das gebildete

Durchschnittspublikum die Behauptung als strafrechtlichen Vorwurf versteht.

Es handelt sich offenkundig um einen gezielten Angriff des Bekl auf den Kl, um das

Vertrauen in den Investigativ-Journalismus zu zerstören und Journalist:innen

einzuschüchtern, die – offenkundig – unliebsame jahrzehntelangen Verbindungen

des Bekl zu Scientology aufzeigen. Der Bedeutungsinhalt ist insbesondere auch im

Hinblick darauf zu beurteilen. Die schwerwiegenden Vorwürfe, der Kl sei ein Stalker,

der den Bekl seit Jahren hassen und terrorisieren würde, zielen auf den Kern der

Pressefreiheit ab und haben einschüchternde Wirkung iSe chilling effect nach der

stRsp des EGMR.

Für diesen Vorwurf liegt jedenfalls nach dem festgestellten Sachverhalt kein

ausreichendes Tatsachensubstrat vor.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Durchschnittspublikum die

Behauptung nicht als strafrechtlichen Vorwurf versteht, so versteht es die

Behauptung jedenfalls zumindest, der vom ErstG zitierten Bedeutung des Wortes

„Stalking“ nach dem Oxford English Dictionary entsprechend, als Vorwurf, dass der

Kl den Bekl bereits über einen längeren Zeitraum, aber nach wie vor, mit

unerwünschter, aufdringlicher und meist bedrohlicher Aufmerksamkeit belästigt und

verfolgt.

Das Durchschnittspublikum bezieht die Zuschreibung des Stalkers dabei auch

keinesfalls nur auf das Buch des Kl aus 1997. Vielmehr versteht das

Durchschnittspublikum den Vorwurf als generellen Vorwurf, dass der Kl den Bekl

immer wieder, auch bis in die Gegenwart, hartnäckig verfolgt bzw belästigt. Dies

insbesondere auch im Hinblick auf die Formulierung, dass der Kl den Bekl „seit

Jahren“ hassen und terrorisieren würde.

Für diesen Vorwurf liegt nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls kein

ausreichendes Tatsachensubstrat vor. Es bräuchte ein Tatsachensubstrat für ein

Verfolgen in der Gegenwart bzw in der näheren Vergangenheit. Das Buch aus 1997

liegt bereits über 25 Jahre zurück.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Bedeutungsinhalts hätte daher dem

Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werden müssen, weil für die inkriminierte

Behauptung kein ausreichendes Tatsachensubstrat vorliegt. Ein Recht auf freie

Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener

Tatsachenbehauptungen gibt es nicht (RS0032201).

 

2. Tatsachensubstrat

Wenn sich das ErstG bei der Beurteilung des Tatsachensubstrats auf die

Ausführungen des OLG Wien im Sicherungsverfahren beruft, wonach ein

ausreichender Tatsachenkern für die inkriminierte Behauptung durch das Buch des

Bekl (durch den abträglichen Inhalt) vorliege, wenn der Leser die „Stalker“-

Zuschreibung auch auf diesen Tatsachen-Kontext beziehe, verkennt es Folgendes:

Das OLG Wien hat einerseits nicht nur das Buch als Tatsachensubstrat

herangezogen, sondern vielmehr auch noch andere Umstände – die im

Definitivverfahren zum Teil gar nicht mehr festgestellt wurden bzw für die im

Definitivverfahren Gegenbeweise erbracht wurden – herangezogen (Behauptung des

Klägers, seit 1986 für Carl Barks und den Bekl als Agenten und persönlicher Berater

tätig zu sein; Bedrängung des Bekl durch den Kl, für den Bekl arbeiten zu wollen,

Torpedierung des Merchandise-Geschäfts; Autorenschaft des Buches; ON 21.1 Seite

9). Auch in der Entscheidung des OLG Wien zum Antrag auf Zulassung des

ordentlichen Revisionsrekurses vom 13.02.2025 wurden dem Kl nicht nur das Buch

entgegengehalten, sondern die anderen konstatierten Umstände, die im

Definitivverfahren mehrheitlich nicht mehr festgestellt wurden (Beschluss des OLG

Wien vom 13.02.2025, S 2).

Wie in Punkt II. 1 ausgeführt, kann das Buch nach dem richtigerweise

heranzuziehenden Bedeutungsinhalt im Übrigen auch keinesfalls als

Tatsachensubstrat ausreichen.

Selbst bei Annahme, dass das Buch alleine als Tatsachensubstrat ausreichen

könnte, hätte das ErstG andererseits erkennen müssen, dass, zur Beurteilung des

Tatsachensubstrats, weitere Feststellungen zum Inhalt und den Umständen des

Buches zu treffen gewesen wären (sekundärer Feststellungsmangel). Das ErstG

hätte dann insbesondere Feststellungen dazu treffen müssen, dass eine Verbindung

zwischen dem Bekl und Scientology besteht.

Das Buch des Kl „Helnwein und Scientology. Lüge und Verrat. Eine Organisation und

ihr Geheimdienst“ setzt sich mit den intensiven, jahrezehntelangen Verbindungen

des Bekl zu Scientology, einer gewinnorientiert arbeitenden internationalen

verfassungsfeindlichen, u.a. in Deutschland vom Verfassungsschutz überwachten

Organisation, die ein weltweites, unumschränktes Herrschaftssystem nach eigenen

Vorstellungen errichten möchte, auseinander.

Dass die Scientology-Organisation offiziell für den Bekl und seine Arbeit bis in das

Jahr 2024 geworben hat und sogar eine eigene Sendung über das weltweit

empfangbare „Scientology TV Network“ präsentierte, ergibt sich aus der vorgelegten

Blg ./R. 

 

Auch aus dem vorgelegten Artikel „Vom Bürgerschreck zum Starmaler: Ist

ein Helnwein-Museum eine gute Idee?“ (./D) ergibt sich die enge Verbindung des

Bekl zu Scientology. Es wird ausgeführt, dass der Bekl bis in neueste Zeit die

wichtigsten Events von Scientology besucht. Fotos zeigen ihn auf den jährlichen

Gedenkfeiern für den Scientology-Gründer Hubbard in Clearwater, dem Zentrum der

Sekte in Florida. Das Ehepaar Helnwein nahm auch dort an den jährlich

stattfindenden „Patron“-Bällen teil, die für Großspender von Scientology ausgerichtet

werden. Der Bekl stellte auch unlängst im Imagine Museum in St. Petersburg, Florida

aus, das von einer Freundin, der Scientologin Trish Duggan, wichtigste Scientology

Großspenderin und führendes Mitglied, gegründet wurde (./D).

 

Auf Basis der nicht getroffenen Feststellung zum Hintergrund des Buches über den

Bekl, insbesondere der bis heute bestehenden intensiven Verbindung des Bekl und

Scientology hätte das ErstG zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Buch

alleine kein ausreichendes Tatsachensubstrat für die inkriminierte Behauptung, dass

der Kl ein Stalker sei, darstellen kann.

Es ist vollkommen legitim, dass sich ein Buch bereits 1997 mit – offenkundig bis

heute bestehenden – intensiven Verbindungen eines berühmten Künstlers zur

Scientology-Organisation auseinandersetzt. Das muss sich der Bekl als Person des

öffentlichen Lebens auch gefallen lassen. Dass – bestehende – Verbindungen des

Bekl zu Scientology in einem Buch vor Jahrzehnten aufgearbeitet werden,

rechtfertigen keinesfalls die Behauptung, dass der Verfasser des Buches ein

Stalker sei. Das Buch kann vor diesem Hintergrund der legitimen Aufarbeitung der

bestehenden Verbindungen des Bekl zur Scientology-Organisation nicht als

ausreichendes Tatsachensubstrat angesehen werden.

Die Aufzeigung der intensiven, jahrzehntelangen Verbindungen des Bekl zur

Scientology-Organisation kann auch keinesfalls als „kräftig austeilend“ qualifiziert

werden, weshalb sich der Kl auch nicht mehr gefallen lassen muss.

Würde das Buch als ausreichendes Tatsachensubstrat für die inkriminierte

Behauptung qualifiziert werden, bzw als „kräftige Austeilung“, weshalb man sich

mehr gefallen lassen müsse, würde dies die Pressefreiheit erheblich gefährden. 

 

Die schwerwiegenden Vorwürfe, der Kl sei ein „Stalker“, der den Bekl seit Jahren hassen

und terrorisieren würde, zielen auf den Kern der Pressefreiheit ab.

Solche gezielten Angriffe sollen offenkundig das Vertrauen in den Investigativ-

Journalismus zerstören und vor allem exponierte Journalist:innen einschüchtern, um

die demokratische Gesellschaft zu schwächen.

 

Ein weltberühmter Künstler, der beste Kontakte zur Politik und Kulturszene pflegt,

attackiert medienwirksam einen kritischen Investigativ-Journalisten, weil dieser vor

Jahrzehnten ein Buch über die Verbindung des Bekl zur Scientology-Organisation

geschrieben hat, um seine Glaubwürdigkeit zu untergraben, ihn einzuschüchtern und

weitere Kritik bzw Aufdeckungen über den Bekl zu unterbinden.

 

Es besteht ein starkes öffentliches Interesse daran, die Pressefreiheit nicht

einzuschränken und auch den Persönlichkeitsschutz von Journalist:innen zu

schützen. Neben der Pressefreiheit kommt auch dem Informationsbedürfnis der

Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu (RS0054817 T19, RS0110046 T2).

Den Empfehlungen nach stellen neben rechtlichen Einschüchterungen auch die

zunehmende Zahl an onlinebasierten Bedrohungen und Diskreditierungen, denen

Journalist:innen und andere Medienschaffende in den letzten Jahren ausgesetzt

waren, einen besorgniserregenden Trend dar (siehe auch „Media Pluralism Monitor“-

Berichte aus 2020 und 2021 unter https://cmpf.eui.eu/media-pluralism-monitor).

 

Das europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 29.04.2021 darauf

hingewiesen, dass der Schutz von investigativen Journalist:innen im ureigensten

Interesse der Gesellschaft liegt und auch in seiner Entschließung vom 24.06.2021

seine Besorgnis gegenüber Journalist:innen und andere Medienschaffende in der EU

zum Ausdruck gebracht.

 

Betont wird die zentrale Rolle investigativer Journalist:innen bei der Bekämpfung von

organisierter Kriminalität, Korruption und Extremismus. Insbesondere die digitale und

onlinebezogene Sicherheit ist zu einem großen Anliegen von Journalist:innen

geworden.

 

Sie sind häufig Verleumdungskampagnen und Online-Verunglimpfungen ausgesetzt.

In der Empfehlung (EU) 2021/1534 wird ausdrücklich hervorgehoben (Rz 22), dass

es besonders besorgniserregend ist, wenn solche Angriffe von Politiker:innen oder

anderen mächtigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ausgehen.

 

Der Umgang mit schwerwiegenden Vorwürfen gegenüber Journalist:innen wie

vorliegend (dass sie Stalker seien, die eine Person des öffentlichen Lebens seit

Jahren hassen und terrorisieren würden), die nur dazu dienen, sie zu diskreditieren

und unglaubwürdig zu machen, ist derzeit eines der bedeutendsten

demokratiepolitischen Themen, das in dem Zusammenhang berücksichtigt werden

muss. 

Insbesondere auch im Hinblick darauf kann das Buch allein kein

ausreichendes Tatsachensubstrat darstellen.

 

Wenn für den inkriminierten Vorwurf das Buch als ausreichendes Tatsachensubstrat

qualifiziert werden würde, bzw die Aufzeigung der Scientology-Verbindungen des Kl

als „kräftig austeilend“, weshalb man sich mehr gefallen lassen müsse, würde dies

erhebliche Konsequenzen für die Pressefreiheit haben. Diesfalls könnte zukünftig

jeder kritische, wahrheitsgetreue Bericht in den Medien als Anlass dafür

herangezogen werden, die handelnden Journalist:innen als „Stalker“ zu bezeichnen.

 

III. Sonstiger Verfahrensmangel

 

Das Ersturteil leidet aufgrund der Abweisung des Beweisantrages der Einvernahme

des Kl unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, der geeignet ist, eine

erschöpfende Erörterung und Beurteilung der Streitsache zu verhindern.

Wenn das ErstG den Bedeutungsinhalt richtigerweise, wie in Punkt II ausgeführt,

zumindest als Vorwurf, dass der Kl den Bekl immer wieder, auch in der Gegenwart

unerwünscht, aufdringlich und meist bedrohlich verfolgt und belästigt, erkannt hätte,

hätte es zur Beurteilung des Tatsachensubstrats den Kl zu seinem Verhalten

gegenüber dem Bekl insbesondere in den letzten Jahren einvernehmen müssen.

Die Einvernahme des Kl wurde insbesondere zum Beweis dafür beantragt, dass er

mit dem Albertina Museum Wien und dem Osthaus Museum in Hagen, entgegen des

Vorbringens des Bekl, keinen Kontakt gehabt hat.

Die Wesentlichkeit dieses erheblichen Verfahrensfehlers ergibt sich daraus, dass die

Einholung der Parteieneinvernahme die Richtigkeit des Standpunktes des Kl ergeben

hätte.

Die Einvernahme des Kl wäre für die erschöpfende Beurteilung der Streitsache

unabdingbar gewesen. Der Kl hätte aussagen können, dass er seit 1994 keinen

Kontakt mehr zum Bekl hat, in den letzten Jahren keinerlei Verbindung bestand und

dass er auch mit dem Albertina Museum Wien und dem Osthaus Museum Hagen

keinen Kontakt hatte. Der Verfahrensmangel ist wesentlich, weil er offenkundig

geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen.

Hätte das ErstG die beantragte Parteieneinvernahme durchgeführt, wäre es zu dem

richtigen rechtlichen Ergebnis gelangt, dass kein wahrer Tatsachenkern für die

inkriminierte Behauptung vorliegt, weil der Kl den Bekl, insbesondere in der

Gegenwart bzw näheren Vergangenheit weder unerwünscht, aufdringlich noch

bedrohlich verfolgt oder belästigt hat.

 

Peter Reichelt

 

KOSTENVERZEICHNIS:

(BMG € 21.000,00)

Berufung insgesamt € 3.570,52

OLG-Urteil vom 22.05.2025, AZ 2 R 45/25i

11.6.2025

Sehr geehrter Herr Reichelt!

Das OLG Wien hat unsere Berufung gegen das Urteil des HG Wien vom 18.02.2025 leider abgewiesen (./) – die Begründung kurz zusammengefasst:

Zur Autorenschaft des Wikipedia-Eintrages übernahm das OLG die Feststellungen des HG. Es erscheine doch überaus unwahrscheinlich, dass andere Personen als Sie positive, Ihrem Ansehen förderliche Umstände mit einer derartigen Akribie auf Wikipedia schildern würde. Der Wikipedia-Eintrag zeige sich derart gut gewartet, dass die Schlussfolgerung des HG Wien, im Eintrag handle es sich um Ihre Behauptungen, überzeugend ist.

Zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung erkannte das OLG, es handle sich dabei um ein Werturteil. Der Autor des Textes würde der inkriminierten Äußerung vorausgehend die durch Sie erhobenen Vorwürfe den Aussagen von Helnwein gegenüberstellen, nach Art einer Rede und Gegenrede. Die Durchschnittsleser:innen würden die inkriminierte Äußerung als Werturteil von Helnwein verstehen, der sich von Ihnen seit Ihrem Buch verfolgt fühle, nicht aber als Umschreibung des strafrechtlichen Tatbestandes nach § 107a StGB (beharrliche Verfolgung) und damit nicht als Behauptung von Tatsachen.

In Zusammenschau mit den vom HG getroffenen Feststellungen zu Ihrem Buch, in dem Sie schwerwiegende Vorwürfe gegen Helnwein insbesondere im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft bei Scientology erheben würden, ergebe sich, dass Helnwein ein wahres Tatsachensubstrat behaupten und beweisen konnte, das seine wertende Meinungsäußerung rechtfertige, ohne dass es weiterer Feststellungen dazu bedurft hätte: Mehr als 25 Jahre nach dem Erscheinen Ihres Buches würden Sie sich als Mitautor eines – im Berufungsurteil abgedruckten – Artikels im Standard ausführlich und mit abträglicher Kritik mit Helnwein im Zusammenhang mit Verbindungen zu Scientology befassen.

Ein Wertungsexzess sei nicht erkennbar, weil Sie beträchtliche Vorwürfe gegen Helnwein erhoben und öffentliche Äußerungen, die geeignet seien, Kritik auf sich zu ziehen, getätigt hätten. Daher hätten Sie ein höheres Maß an Toleranz gegenüber Kritik aufzubringen.

Im Rahmen der Berufung hatten wir ausgeführt, dass es gegen die Pressefreiheit verstößt, aufgrund journalistischer Tätigkeit die Bezeichnung „Stalker“ zu rechtfertigen. Leider ist das OLG auf dieses Vorbringen nicht eingegangen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt € 5.000,00, nicht aber € 30.000,00. Wie schon bei dem Beschluss des OLG Wien im Sicherungsverfahren, kann daher keine ao Revision an den OGH erhoben werden.

Es müsste wiederum ein Abänderungsantrag an das OLG Wien, verbunden mit einer Revision an den OGH, erhoben werden. Die Hürde ist grundsätzlich sehr hoch.

Die Frist für den Abänderungsantrag endet am 08.07.2025.

Herzliche Grüße

Maria Windhager

Att:      OLG-Urteil vom 22.05.2025, AZ 2 R 45/25i





REPUBLIK ÖSTERREICH

Oberlandesgericht Wien

2 R 45/25i

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht

durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender),

den Richter Dr. Nowak und die Kommerzialrätin Lang in der

Rechtssache der klagenden Partei Peter Reichelt, vertreten durch Dr.in Maria Windhager, Rechtsanwäl-

tin in Wien, wider die beklagte Partei Gottfried Heln-

wein, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen

Unterlassung und Widerruf (Streitwert nach JN EUR 21.000

und nach RATG EUR 11.000), über die Berufung der klagen-

den Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom

18.2.2025, 39 Cg 117/24k-29, in nicht öffentlicher Sit-

zung zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
 

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Par-

tei die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) bestimm-

ten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu

ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt

EUR 5.000, nicht auch EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Kläger ist Journalist, Autor und Publizist. 1997

veröffentlichte er ein Buch über den Beklagten mit dem

Titel „Helnwein und Scientology – Eine Organisation und

ihr Geheimdienst“.

Der Beklagte ist ein weltweit bekannter österreichi-

scher Künstler und Geschäftsführer der GH Riegersburg

Beteiligung GmbH.

Am 16.7.2024 veröffentlichte die Wochenzeitung FAL-

TER in der Printausgabe und auf der Website den Artikel

mit dem Titel „Vom Bürgerschreck zum Starmaler: Ist ein

Helnwein-Museum eine gute Idee?“ mit unter anderem fol-

gendem Inhalt:

Der Künstler kaufte in Burgbrohl bei Köln die

gleichnamige Burg. Der Verkäufer: Klaus Kempe, Immobi-

lienentwickler und Oberscientologe. Die Kontakte zur

Sekte häuften sich. Hubbards jüngster Sohn Arthur Ronald

Conway Hubbard lebte zeitweise auf der Burg. Angeblich

schickte ihn die Zentrale „zur geistigen Aufbaukur" aufs

Schloss, nachdem er sich abfällig über seinen Vater geäu-

ßert hatte.

Hier inszenierte sich Helnwein als Malerfürst. Von

den Zeichnungen wechselte er an die Staffelei, blies die

Motive zu Großformaten auf. Ein Selbstporträt kam aufs

Cover der Hardrockband Scorpions. Der Autor Peter Rei-

chelt behauptet, dass das Ehepaar Helnwein hier weiter-

führte, was es im Zentrum für Kunst und Kommunikation

begonnen hatte. „Schloss Burgbrohl diente als prunkvolles

Celebrity-Zentrum", sagt Reichelt. So nennen Scientologen

Räume, in denen Mitglieder angeworben werden. „Schwach-

sinn“, kontert Helnwein.
Maler und Stalker

Reichelt veröffentlichte im Jahr 1997 ein Buch über

Helnwein. Der Autor dokumentiert darin, wie stark die

Helnweins mit der „Kirche" verbunden gewesen sein sollen.

„Mit seinem Wiener Schmäh hat er ein durchaus gewinnendes

Auftreten", erzählt Reichelt. „Und kann so die finstere

Seite gut verstecken." Reichelt verfolgt das Thema mit

der Parteilichkeit eines Aktivisten. Seit Jahrzehnten

beobachtet er die Machenschaften von Scientology und stö-

bert Aussteiger auf. Beim Namen Reichelt zuckt Helnwein

aus: „Ein Stalker, der mich seit Jahren hasst und ter-

rorisiert."

Helnwein prozessierte gegen die Vorwürfe, zog seine

Klagen aber wieder zurück.

Auf Wikipedia behauptet der Kläger, seit 1986 als

Agent und persönlicher Berater für Carl Barks und den

Beklagten zu arbeiten. (bekämpfte Feststellung)

Sein Buch über den Beklagten versah der Kläger

gleich auf der Titelseite mit den Worten „Lüge und Ver-

rat“. Aus der Seebrücke des Beklagten machte er eine

„Brücke der Freiheit“ mit Fragezeichen und zog selbst

eine Parallele zur „Brücke zur völligen Freiheit“ von

Scientology-Gründer Hubbard.

Der Kläger erhob die Begehren (1.) auf Unterlassung

der wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptung und/oder

Verbreitung, er sei ein Stalker, der [den Beklagten] seit

Jahren hassen und terrorisieren würde, (2.) auf Widerruf

dieser Behauptung als unwahr und (3.) auf Widerrufs-Ver-

öffentlichung. Er brachte im Wesentlichen vor, die inkri-

minierte Äußerung sei als Tatsachenbehauptung zu qualifi-

zieren, die unwahr, ehrenbeleidigend nach § 1330 Abs 1

ABGB und kreditschädigend nach dessen Abs 2 sei.

Der Beklagte erwiderte insbesondere, seine inkrimi-

nierte Aussage über den Kläger sei ein Werturteil, das

über eine ausreichende Tatsachengrundlage verfüge. Entge-

gen der Darstellung des Klägers sei dieser zu keinem

Zeitpunkt sein Manager, Berater oder auch nur Mitarbeiter

gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht

die Klage zur Gänze ab. Es traf die eingangs wiedergege-

benen Feststellungen und folgerte in rechtlicher Hin-

sicht, dass der Beklagte nicht Jurist, sondern Künstler

sei. Wenn er den Kläger als Stalker bezeichnet habe,

liege daher kein Vorwurf des Vergehens nach § 107a StGB.

Vielmehr habe der Beklagte damit für jeden Leser leicht

erkennbar nur zum Ausdruck gebracht, wie genervt er sich

durch den Kläger gefühlt habe. Im Artikel seien für den

Durchschnittsleser erkennbar nur Meinungen, und zwar bei-

der Streitteile, wiedergegeben worden. Dass der Beklagte

die jahrelange Aufmerksamkeit des laut FALTER „Aktivis-

ten“ und laut Presserat „Denunzianten“ als Hass interpre-

tiere, sei ihm nicht zu verübeln. Die Äußerung des

Beklagten sei im Gesamtzusammenhang, nämlich mit dem

unmittelbar zuvor erörterten Buch des Klägers über den

Beklagten abträglichen Inhalts zu sehen. Beziehe der

Leser die „Stalker“-Zuschreibung somit (jedenfalls auch)

auf diesen Tatsachenkontext, liege schon darin ein aus-

reichender Tatsachenkern, der einem Verbreiten unwahrer

kreditschädigender Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB entge-

genstehe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus

den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens,

der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichti-

ger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beur-

teilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; in

eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu

geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge

1.1. Der Berufungswerber moniert, er sei zu Unrecht

nicht vernommen worden, und sieht dadurch einen wesentli-

chen Verfahrensmangel verwirklicht.

Wäre er vernommen worden, hätte er insbesondere aus-

gesagt, dass er weder mit dem Albertina Museum Wien noch

dem Osthaus Museum Hagen in Kontakt getreten sei. Erkenn-

bar macht er geltend, dass das Erstgericht ohne diesen

Verfahrensmangel eben diese Feststellungen getroffen

hätte, die dazu geführt hätten, dass das Vorliegen eines

wahren Tatsachenkerns vom Erstgericht zu verneinen gewe-

sen wäre.

1.2. Falls auf Grund eines primären Verfahrensman-

gels, etwa der Zurückweisung von Beweisanträgen, andere

als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festge-

stellt wurden, ist dies mit Mängelrüge (§ 496 Abs 1 Z 2

ZPO) geltend zu machen; hat es das Erstgericht dagegen

unterlassen, trotz entsprechenden Tatsachenvorbringens

für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen

zu treffen, liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor

(Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 57 f [Stand

1.9.2019, rdb.at]).

1.3. In der „Mängelrüge“ macht der Berufungswerber

ausschließlich das Fehlen von Feststellungen und damit

das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel geltend. Die

Rechtsmittelausführungen lassen die Beschwerdegründe den-

noch deutlich erkennen, sodass die Fehlbezeichnung im

vorliegenden Fall nicht schadet (RS0041851) und auf diese

Berufungsargumente im Zuge der Behandlung der Rechtsrüge

einzugehen ist.

2. Zur Beweisrüge

2.1. Der Berufungswerber richtet sich gegen die

(eingangs hervorgehobene) bekämpfte Feststellung und

begehrt stattdessen nachstehende Ersatzfeststellung:

„Der Wikipedia-Eintrag über den Kläger enthält fol-

gende Passage: „Seit 1986 arbeitete Reichelt als Agent

und persönlicher Berater für Carl Barks, Bert Stern, Leni

Riefenstahl, Dietmar Schönherr, Bob Willoughby, Miles

Davis, Gottfried Helnwein und Linda McCartney.“ Es kann

nicht festgestellt werden, von wem dieser Eintrag

geschrieben wurde (./2).

Tatsächlich war der Kläger 1994 von Carl Barks als

sein Europa-Agent persönlich bevollmächtigt worden. (./M)

Der Kläger war überdies in den 90er Jahren Berater

vom Bekl. 1987 wurde ein Beratervertrag zwischen dem Kl

und dem Bekl abgeschlossen, der 1990 um weitere drei

Jahre (auf Wunsch des Bekl) verlängert wurde. (./I, ./J)

Im Buch- und Ausstellungsprojekt „Helnwein Faces“ des

Bekl aus 1992 wurde der Kl im Impressum prominent an

zweiter Stelle stehend durch den Bekl mit „with special

thanks“ bedacht. (./K)“

2.2. Hiezu ist auszuführen:

Vorweg hat das Erstgericht gar nicht explizit

festgestellt, dass der Kläger diesen Wikipedia-Eintrag

„geschrieben“ habe - sondern nur, was er (wie dort wie-

dergegeben) „behaupte“. Insoweit wendet sich der

Berufungswerber somit großteils gar nicht gegen eine vom

Erstgericht getroffene Feststellung. Im Wesentlichen

möchte er die Feststellungen vielmehr ergänzt wissen. Er

begehrt also diesbezüglich keine von den Feststellungen

des Erstgerichts abweichenden Ersatzfeststellungen, son-

dern macht – wiederum – einen dem Berufungsgrund der

unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden sekun-

dären Feststellungsmangel geltend.

2.3. Eine im Rahmen der Beweisrüge zu behandelnde

abweichende Feststellung begehrt der Berufungswerber nur

in Ansehung der Autorenschaft am Wikipedia-Eintrag, wobei

er statt der angefochtenen Feststellung („Auf Wikipedia

behauptet der Kläger, […]“) die in Punkt 2.1. der

Berufungsentscheidung durch Unterstreichung hervorge-

hobene Negativfeststellung begehrt.

2.3.1. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen,

muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck brin-

gen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge

welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde,

welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher

Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung

zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; Kodek in Rech-

berger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 15).

2.3.2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdi-

gung, dass sich das Gericht für eine von mehreren wider-

sprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung,

dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, ent-

scheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen

und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Men-

schenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad

erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache

für wahr zu halten (Rechberger/Klicka in Rechberger/

Klicka, ZPO5 § 272 Rz 1).

2.3.3. Die Feststellung, die entsprechenden Ausfüh-

rungen stammen vom Kläger, ist im Ergebnis nicht zu bean-

standen: Das Erstgericht erkannte beweiswürdigend durch-

aus, dass in Wikipedia grundsätzlich jeder schreiben

könne. Es führte aber zugleich auch aus, ebenso könne

jeder Korrekturen vornehmen und - im Missbrauchsfall -

bestimmte Beiträge sperren lassen; dass jemand anderer

dem Kläger nicht bestehende Verbindungen zu Künstlern

zuschriebe, sei daher nicht anzunehmen; bezeichnend

scheine schon, dass der Kläger - wie Beil./2 zeige - nur

den Anfang dieses Eintrags (Beil./A) vorlegte.

Die Berufung befasst sich im Wesentlichen (nur) mit

der Frage, wer den Eintrag „geschrieben“ habe, aber nicht

mit der Kernfrage, woher die Eintrags-Inhalte stammen, ob

es sich nämlich inhaltlich um Behauptungen des Klägers

handle, oder um - unwahre - Behauptungen eines Dritten.

Für Letzteres besteht kein Anhaltspunkt. Vielmehr

erschiene es doch überaus unwahrscheinlich, dass andere

Personen als der Kläger positive, seinem Ansehen förder-

liche Umstände mit einer derartigen Akribie auf Wikipedia

schildern würden (siehe insbesondere ./2, Seiten 1 und 2

[„Leben“]). Der Wikipedia-Eintrag betreffend den Kläger

(Beil./2) zeigt sich derart „gut gewartet“, dass die

Schlussfolgerung des Erstgerichts, im Eintrag handle es

sich um Behauptungen des Klägers, überzeugend ist.

2.4. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom

Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß

§ 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

3. Zur Rechtsrüge

3.1. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht sowohl

bei Verwirklichung des Tatbestands des § 1330 Abs 1 ABGB

als auch des § 1330 Abs 2 ABGB (Kissich in Kletečka/

Schauer, ABGB-ON1.06 § 1330 Rz 96 [Stand 1.1.2023,

rdb.at]).

3.2. Bei jenem auf Widerruf und Veröffentlichung ist

grundsätzlich die Erfüllung des Tatbestands des § 1330

Abs 2 ABGB erforderlich (Kissich in Kletečka/Schauer,

ABGB-ON1.06 § 1330 Rz 102 [Stand 1.1.2023, rdb.at]).

§ 1330 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass jemand unwahre

Tatsachen verbreitet, die den Kredit, Erwerb oder das

Fortkommen eines anderen gefährden. Sanktioniert werden

nur unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht hingegen Wertur-

teile (RS0032688). „Tatsachen“ iSd § 1330 ABGB sind

Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem auf

seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt (RS0032212;

RS0079167).

3.3. Die Rechtsprechung des EGMR führte zu einem

Judikaturwandel in Österreich: Seit 6 Ob 258/07w werden

sogenannte konkludente Tatsachenbehauptungen – Wertur-

teile, die auf bestimmte Tatsachen schließen lassen – vom

OGH als Werturteile behandelt und damit § 1330 Abs 1 ABGB

unterstellt (Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06

§ 1330 Rz 21 mzwN [Stand 1.1.2023, rdb.at]).

3.4. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung

des Bedeutungsinhalts einer Äußerung nach dem Verständnis

eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfän-

gers zu erfolgen (RS0115084). Sinn und Bedeutungsgehalt

einer Äußerung und damit auch die Antwort auf die Frage,

ob ein Ausdruck den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB

erfüllt und ob Tatsachen verbreitet werden oder bloß eine

wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem

Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamt-

eindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen

Durchschnittsleser oder -hörer. Der subjektive Wille des

Äußernden ist nicht maßgeblich. Die Äußerung ist so aus-

zulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei

ungezwungener Auslegung verstanden wird (6 Ob 52/09d;

RS0031883; vgl auch RS0031815, RS0031857).

3.5. Zwar muss, wer eine mehrdeutige Äußerung macht,

die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten las-

sen (RS0079648). Auch die Anwendung dieser Unklarheiten-

regel ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung am

Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen

(6 Ob 32/21f). Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

schließt es aber aus, eine entferntere, bloß mögliche

Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung

des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachen-

kerns heranzuziehen (6 Ob 15/10i; 6 Ob 218/08i; RS0121107

[T4]).

3.6. Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre – verstan-

den als Personenwürde (§ 16 ABGB) – nahetretende Verhal-

ten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist

(RS0008984 [T3 und T5]; RS0031977 [T1]; RS0032008 [T1]).

Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt,

also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemein-

schaft (6 Ob 182/15f). Es kommt darauf an, ob die Äuße-

rung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und

in concreto auch diese Wirkung gehabt hat (RS0028870). In

die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach

dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen, und dem

dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen

(RS0031883).

3.7. Auch Werturteile sind nur dann durch das Recht

der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im

Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können

und die Äußerung nicht exzessiv ist (RS0032201 [T11,

T18]). Auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhende nega-

tive Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nämlich

nicht unter den Schutzbereich des Art 10 EMRK und sind

daher nicht zulässig (RS0107915; RS0075601; RS0054817

[T3]).

3.8. Der Berufungswerber moniert in seiner Rechts-

rüge, das Erstgericht habe den Bedeutungsgehalt der

inkriminierten Äußerung verkannt: Das Durchschnittspubli-

kum verstehe die inkriminierte Behauptung im Gesamtzusam-

menhang als Tatsachenbehauptung, nämlich als Vorwurf des

Vergehens nach § 107a StGB.

Dem kann sich der Berufungssenat nicht anschließen:

3.8.1. Aus dem Text folgt für einen Durchschnitts-

leser, dass dessen Autor die Vorwürfe des Klägers (kurz:

Verbindungen des Beklagten zu Scientology) den Äußerungen

des Beklagten prägnant gegenüberstellte, nach Art einer

Rede und Gegenrede. Es werden hier erkennbar Meinungen

der Streitteile wiedergegeben:

„Der Autor Peter Reichelt behauptet, dass das Ehe-

paar Helnwein hier weiterführte, was es im Zentrum für

Kunst und Kommunikation begonnen hatte. ‚Schloss Burg-

brohl diente als prunkvolles Celebrity-Zentrum‘, sagt

Reichelt. So nennen Scientologen Räume, in denen Mitglie-

der angeworben werden. ‚Schwachsinn‘, kontert Helnwein.“

Peter Reichelt dokumentiere im im Jahr 1997 erschie-

nenen Buch über Helnwein, „wie stark die Helnweins mit

der ‚Kirche‘ verbunden gewesen sein sollen.“

„Beim Namen Reichelt zuckt Helnwein aus: ‚Ein Stal-

ker, der mich seit Jahren hasst und terrorisiert.‘“

3.8.2. Ein Durchschnittsleser versteht letztere –

die inkriminierte – Äußerung schon angesichts des Gesamt-

eindrucks, den der Text erweckt, als wertende Meinungsäu-

ßerung des Beklagten, der sich vom Kläger seit dessen

Buch verfolgt fühlt, nicht aber als Umschreibung des

strafrechtlichen Tatbestands nach § 107a StGB und damit

gerade nicht als Behauptung von Tatsachen (vgl 6 Ob

167/24p; 6 Ob 32/24k; 6 Ob 32/21f; siehe oben Punkt

1.4.).

3.8.3. Der Anspruch auf Widerruf und Veröffentli-

chung besteht damit schon deswegen nicht zu Recht, weil

der Beklagte mit der inkriminierten Äußerung keine Tatsa-

chenbehauptungen aufstellte; der Beklagte wies auf diesen

Umstand hin (siehe ON 4, Seite 28; RS0122365).

3.9. Mit Blick auf das Unterlassungsbegehren ist zu

prüfen, ob der Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB verwirk-

licht ist oder nicht. Es kommt also (siehe insbesondere

Punkt 3.7. der Berufungsentscheidung) darauf an, ob für

die inkriminierte Äußerung ein im Kern wahres Tatsachen-

substrat vorhanden ist und kein Wertungsexzess vorliegt.

3.9.1. Der Berufungswerber moniert (auch in der Män-

gel- und großteils in der Beweisrüge, siehe dazu schon

oben) diesbezüglich das Vorliegen sekundärer Feststel-

lungsmängel: Das Erstgericht habe es unterlassen, ausrei-

chende Feststellungen zu einem hinter der inkriminierten

Äußerung stehenden Tatsachensubstrat zu treffen.

3.9.1.1. Die Feststellungsgrundlage ist dann mangel-

haft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beur-

teilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die

nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des

Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).

3.9.1.2. Zunächst einmal stellt der Kläger selbst

nicht in Abrede, dass er sich in seinem Buch mit den Ver-

bindungen des Beklagten zu Scientology auseinandersetzt,

und zwar ablehnend-kritisch („Scientology, einer gewinn-

orientiert arbeitenden internationalen Organisation, die

ein weltweites, unumschränktes Herrschaftssystem nach

eigenen Vorstellungen errichten möchte“: Vorbringen des

Klägers, ON 20, Seite 9). Ihm ist auch bewusst, dass es

dem Beklagten „augenscheinlich sehr unangenehm [ist], mit

Scientology in Verbindung gebracht zu werden.“

(ebendort).

3.9.1.3. Aus der von den Parteien vorgelegten

Urkunde ./T = ./36 lässt sich überdies feststellen

(RS0121557; RS0118509), dass der Kläger als Mitautor

einen am 21.10.2023 erschienenen Artikel im „Standard“

verfasst hat, der auszugsweise lautet:

„SCHWEIGEN

Helnwein, der gefeierte Künstler, und sein lautes Schwei-

gen zu Scientology

Ab nächster Woche bekommt Gottfried Helnwein mit einer

Retrospektive in der Albertina wieder eine prominente

Bühne. Zu seiner Verbindung zu Scientology sagt er nur

wenig

[…]

Worüber der Künstler dagegen öffentlich nicht zu sprechen

bereit ist: über seine Verbindungen zu Scientology, die

er in der Vergangenheit teils vehement bestritt. Dem

STANDARD vorliegenden Dokumenten zufolge wurde Helnwein

im Jahr 1972 Mitglied dieser umstrittenen Organisation.

Deren Boss David Miscavige gründete 2018 den Privatsender

Scientology-Network, auf dem Helnwein mit einer Doku

(Gottfried Helnwein and the Dreaming Child, 2011) gefea-

turt […] wird.

Die alljährlich anlässlich des Geburtstags ihres Gründers

L(afayette) Ron Hubbard veranstaltete Gala im Scientolo-

gy-Mekka Clearwater (Florida) besuchte das Ehepaar Heln-

wein zuletzt 2019 ebenso wie den anschließenden

"Patrons"-Ball für Großspender der Organisation. Solche

Veranstaltungen sind nur Mitgliedern vorbehalten. Seit

der Pandemie fanden keine mehr statt.

Auf die Frage nach seiner Mitgliedschaft antwortet Heln-

wein ausweichend. "Gegen derartige Vorwürfe habe ich mich

in der Vergangenheit gewehrt, indem ich beim Deutschen

Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsklage einge-

reicht habe", teilt der Künstler auf Anfrage des STANDARD

mit. Das Gericht habe 1999 einstimmig entschieden, dass

Helnweins Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien. Da

ging es allerdings um eine Reihe von Behauptungen. Dass

Helnwein zumindest zeitweise Scientologe war, stellte das

Oberlandesgericht Frankfurt fest. Auf einen langen Fra-

genkatalog sowie Nachfragen - etwa zu seinem Erscheinen

bei der Scientology-Gala - reagierte Helnwein nicht.

Obwohl er aus Sicht von Scientology wohl wertvolle Arbeit

geleistet hat, wie die Organisation in ihren Medien über

die Jahre berichtete. Etwa als er 1976 in Wien mit dem

sogenannten Zentrum für Kunst und Kommunikation ein

"Celebrity Center" gründete. Diese Organisationseinheiten

sind für die Gewinnung von Prominenten zuständig, um sie

für Propagandazwecke zu nutzen.

[…]

In den USA ist Scientology als Religionsgemeinschaft

anerkannt, ein Status, der mit einer Steuerbefreiung ver-

knüpft ist. In Europa wird die Gemeinschaft von Experten

und einigen Sicherheitsbehörden dagegen als demokratie-

feindlich eingestuft. Sie untergrabe Grund- und Menschen-

rechte, unterdrücke die freie Meinungsäußerung und strebe

ein totalitäres Herrschaftssystem an, wie deutsche Ver-

fassungsschützer betonen.

Letztere warnen auch vor der Unterwanderung von Firmen,

Behörden sowie Bildungs- und Kultureinrichtungen durch

Scientology. In Österreich steht die als Verein organi-

sierte Gruppe derzeit nicht im Fokus, wiewohl man alle

Formen des Extremismus im Rahmen des gesetzlichen Auftra-

ges bekämpfe, wie die Direktion Staatsschutz und Nach-

richtendienst (DSN) auf aktuelle Anfrage informiert.

[…]

Bereits 1997 dokumentierte Peter Reichelt, Co-Autor die-

ses Artikels, in seinem Buch Helnwein und Scientology -

Eine Organisation und ihr Geheimdienst erstmals die

umfangreichen Scientology-Connections des Künstlers. Als

er im März 2000 für die ARD eine Reportage über Helnwein

drehte, hatte Reichelt auch ein Interview mit dem Künst-

ler geplant, mit dem er früher beruflich zu tun hatte.

Während der Dreharbeiten stürmte jedoch ein Scientology-

Mitglied aus der in Clearwater gelegenen Helnwein-Villa

und attackierte das TV-Team mit einem Hammer.

[…]

Theoretisch könnte die Albertina als Bundesmuseum in den

Verdacht geraten, der Ideologie von Scientology eine

Plattform zu bieten - praktisch würdigt man einen Künst-

ler, von dem man laut Sammlungsdatenbank 44 Werke im

Bestand zählt. Mehrheitlich handelt es sich dabei um Dau-

erleihgaben aus Privatsammlungen. Der Künstler selbst

schenkte der Albertina zwölf Fotografien sowie sieben

Gemälde, deren Wert bei etwa einer Million Euro gelegen

haben.

[…]

Warum sich Helnwein trotz seiner langjährigen Mitglieds-

chaft partout nicht zu Scientology bekennen will, war für

den STANDARD nicht aufklärbar. In einem Mail an die Auto-

ren des Artikels beschwert sich die Ehefrau des Künstlers

über die Recherche, bei der auch Fragen zu Honoraren oder

Ankäufen aufgekommen waren. Ihr Mann habe in Österreich

noch von keiner Institution oder öffentlichen Stelle

"jemals irgendeine finanzielle Zuwendung erhalten", nicht

einmal die Schenkung an die Albertina habe er "steuerlich

geltend machen" können, "da er seinen Hauptwohnsitz in

Irland hat". "Es ist offensichtlich, dass Sie einen Hass-

artikel schreiben werden und meinem Mann schaden wollen",

beklagt Renate Helnwein, während ihr Mann beredtem

Schweigen den Vorzug gibt. (Olga Kronsteiner, Peter Rei-

chelt, Fabian Schmid, 21.10.2023)“

3.9.1.4. In Zusammenschau mit den vom Erstgericht im

Urteil ausdrücklich getroffenen Feststellungen zum Buch

des Klägers, der darin schwerwiegende Vorwürfe gegen den

Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit einer Mit-

gliedschaft bei Scientology erhob, ergibt sich, dass der

Beklagte ein wahres Tatsachensubstrat behaupten und

beweisen konnte, das seine wertende Meinungsäußerung

rechtfertigt, ohne dass es weiterer Feststellungen dazu

bedurft hätte: Mehr als 25 Jahre nach dem Erscheinen sei-

nes Buches befasst sich der Kläger als Mitautor obigen

„Standard“-Artikels neuerlich ausführlich und mit abträg-

licher Kritik mit dem Beklagten im Zusammenhang mit Ver-

bindungen - auch aus jüngerer Zeit - mit Scientology (vgl

nur: „lautes Schweigen“; „zuletzt 2019 besuchte Gala im

Scientology-Mekka“; „umstrittene Organisation“, die „als

demokratiefeindlich eingestuft“ werde; Ausnahmefall einer

Promi-„Rekrutierung“ im deutschsprachigen Raum), die auch

auf eine Behinderung seiner künstlerischen Entfaltung

abzielt (wer eine Ausstellung dieses Künstlers veran-

stalte, „könnte theoretisch in den Verdacht geraten, der

Ideologie von Scientology eine Plattform zu bieten“;

Benennung von Veranstaltungsgästen als „teils hochrangige

Scientology-Mitglieder).

Dass der Beklagte angesichts dessen pointiert formu-

lierte, dass er sich vom Kläger verfolgt fühlt, ist ihm

als zulässige wertende Meinungsäußerung zuzugestehen.

3.9.1.5. Auch ein Wertungsexzess ist im Einzelfall

(RS0113943) nicht erkennbar (vgl RS0054817), weil der

Kläger seinerseits beträchtliche Vorwürfe gegen den

Beklagten erhob und überdies einen höheren Grad an Tole-

ranz zeigen muss: Er selbst tätigte öffentliche Äußerun-

gen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen

(RS0115541 [T5]).

4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar

bestimmt sich für Streitigkeiten der gegenständlichen Art

(§ 1330 ABGB) nach der zwingenden Regelung des § 10 Z 6

RATG. Ihre Obergrenze beträgt, wenn die Behauptung in

einem Medium verbreitet wurde, EUR 21.000 (lit a),

ansonsten EUR 11.000 (lit b). Eine Äußerung - wie hier

-

gegenüber einem Journalisten ist keine solche in einem

Medium, auch wenn dem Äußernden bewusst war, dass er in

einem Medium zitiert werden wird. Vielmehr müsste der

Beklagte die Veröffentlichung seiner Behauptungen selbst

veranlasst oder im Medium einen Beitrag verfasst haben

(vgl RS0112546). Dies hatte zur entsprechenden Kürzung

des Ansatzes (Bemessungsgrundlage nur EUR 11.000) zu füh-

ren.

6. Der Kläger hat den Wert eines nicht in einem

Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegen-

stands in der Klage anzugeben (§ 56 Abs 2 Satz 1 JN).

Wird für mehrere geltend gemachte Ansprüche – hier: das

Begehren auf Unterlassung einerseits sowie auf Widerruf

und dessen Veröffentlichung andererseits - eine Gesamtbe-

wertung vorgenommen, so wird im Zweifel die Gleichwertig-

keit der einzelnen Ansprüche angenommen (5 Ob 15/24b

mwN), sodass das Unterlassungsbegehren und jenes auf

Widerruf und dessen Veröffentlichung mangels gegenteili-

ger Anhaltspunkte jeweils mit EUR 10.500 nach JN zu

bewerten ist.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegen-

standes folgt eben dieser Bewertung des Klägers.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass

nachträgliche Änderungen der Bewertung (siehe ON 20,

Seite 2) nicht offenstehen (RS0046474).

7. Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äuße-

rung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von

Tatsachen, einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhen-

den wertenden Meinungsäußerung oder eines reinen Wertur-

teils handelt und ob ein Wertungsexzess vorliegt, hängt

stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (6

Ob 97/22s; 6 Ob 70/22w) und begründet damit keine erheb-

liche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weshalb die

ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Oberlandesgericht Wien

1011 Wien, Schmerlingplatz 11

Abt. 2, am 22. Mai 2025

Mag. Werner Hofmann

27.6.2025 - Antrag auf Zulassungsrevision zum OGH 

Handelsgericht Wien

Marxergasse 1a

1030 Wien

Wien, am 27.06.2025

AZ: 39 Cg 117/24k

Kläger: Peter Reichelt

vertreten durch: RAin Dr.in Maria Windhager

Beklagter: Gottfried Helnwein

vertreten durch: Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG

wegen: Unterlassung u.a.

Streitwert: € 21.000,00 s. A. (RATG, JN, GGG)

 

I. ABÄNDERUNGSANTRAG

II. ORDENTLICHE REVISION

Mit Urteil zum AZ 2 R 45/25i vom 22.05.2025, zugestellt am 07.06.2025, hat das

OLG Wien der Berufung des Klägers (idF kurz: Kl) nicht stattgegeben und

ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist sowie der Wert des

Entscheidungsgegenstandes € 5.000,00, jedoch nicht € 30.000,00 erreicht.

Der Kl stellt zum Urteil des OLG Wien vom 22.05.2025 zum AZ 2 R 45/25i daher

fristgerecht den folgenden

ANTRAG,

das OLG Wien möge gem § 508 Abs 1 ZPO den Ausspruch über die Zulässigkeit der

ordentlichen Revision dahingehend abändern, dass die ordentliche Revision für

zulässig erklärt werde.

Begründung:

Es sind Rechtsfragen zu beurteilen, die gem § 502 Abs 1 ZPO zur Wahrung der

Rechtseinheit, Rechtssicherheit bzw Rechtsentwicklung von erheblicher Bedeutung

sind, weil das Berufungsgericht (idF kurz: BerufungsG) eine krasse Fehlbeurteilung

vorgenommen hat, von der Rechtsprechung des OGH und des EGMR erheblich

abgewichen ist und auch höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt.

1. Krasse Fehlbeurteilung

Das BerufungsG ist bei der Bestimmung des Bedeutungsinhaltes einer krassen

Fehlbeurteilung unterlegen – dazu im Einzelnen:

Die Durchschnittsleser:innen würden die inkriminierte Äußerung angesichts des

Gesamtzusammenhanges, den der Text erwecke, als wertende Meinungsäußerung

des Beklagten (idF kurz: Bekl), der sich vom Kl seit dessen Buch verfolgt fühle, nicht

aber als Umschreibung des strafrechtlichen Tatbestandes nach § 107a StGB und

damit gerade nicht als Behauptung von Tatsachen verstehen (US. 11 f).

Diese Interpretation des Bedeutungsinhaltes der inkriminierten Äußerung ist falsch.

Der Gesamtzusammenhang des Textes führt nicht zu einer Beurteilung der

Äußerung „Stalker“ als Werturteil dahingehend, dass sich der Bekl vom Kl seit

dessen Buch verfolgt fühlt. Die Zuschreibung eines „Stalker“ wird nicht auf das Buch

verstanden, das gemäß dem Text im Jahr 1997 – also vor über 25 Jahren –

veröffentlicht wurde. Vielmehr konkretisiert der Bekl die Äußerung, der Kl sei ein

Stalker“, mit dem Zusatz: „der mich seit Jahren hasst und terrorisiert“. Den

Durchschnittsleser:innen wird also zweifellos vermittelt, dass der Kl den Bekl

tatsächlich verfolgt („Stalker (…) terrorisiert“) und dabei vom Kl eine ernsthafte

Gefahr ausgeht („hasst und terrorisiert“).

Diese Äußerung kann auf einen Tatsachenkern rückgeführt werden, der einem

Beweis zugänglich ist; konkret: Ob der Kl den Bekl verfolgt (hat) oder nicht. Mit

anderen Worten hat der Bekl über den Kl eine Tatsachenbehauptung verbreitet.

Dabei geht die Bedeutung des Begriffs „Stalker“ im Gesamtzusammenhang über die

bloße Bedeutung der Verfolgung im alltäglichen Sprachgebrauch hinaus und

verstehen die Durchschnittsleser:innen die Äußerung so, dass der Kl zum Nachteil

des Bekl den Straftatbestand von § 107a StGB erfüllt hat.

Der Straftatbestand wurde mit dem „Anti-Stalking-Gesetz“ 2006 beschlossen. In

diesem Zusammenhang führt das BMFWF aus, dass „Stalking mit dem ‚Anti-

Stalking-Gesetz‘ strafrechtlich verankert wurde“ und Stalking im StGB „unter das

Delikt ‚Beharrliche Verfolgung‘ gemäß § 107a“ fällt (https://www.bmfwf.gv.at/frauen-

und-gleichstellung/gewalt-gegen-frauen/gewaltformen/stalking.html).

Auch seitens des Österreichischen Parlaments wurde in einer Aussendung zum

Anti-Stalking-Gesetz“ explizit darauf hingewiesen, dass unter „beharrlicher

Verfolgung“ „Stalking“ zu verstehen ist (vgl (Parlamentskorrespondenz Nr. 250 vom

23.03.2006 „Justizausschuss: ,Stalking‘ wird künftig unter Strafe gestellt“, abrufbar

unter https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2006/pk0250):

„Die beharrliche Verfolgung von Personen, besser bekannt unter dem

Stichwort ,Stalking‘, wird künftig unter Strafe gestellt.“

Dass das Wort „Stalking“ im Wortlaut des Straftatbestands § 107a StGB nicht

wörtlich erwähnt wird, ändert nichts an der Tatsache, dass (auch im allgemeinen

Sprachgebrauch) unter „beharrlicher Verfolgung“ vorrangig „Stalking“ verstanden

wird und umgekehrt. Eine andere Rechtsansicht würde die Entstehungsgeschichte

des Straftatbestandes und seine rechtshistorische wie aktuelle Bedeutung

vollkommen negieren.

Denn die Begriffe „Stalking“ und „beharrliche Verfolgung“ werden seit Inkrafttreten

des „Anti-Stalking-Gesetz“ 2006 auch in Zeitungs- und Onlinemedien im Rahmen der

Kriminalberichterstattung immer wieder synonym verwendet. Sowohl der juristische

Begriff der „beharrlichen Verfolgung“ als auch der allgemein gebräuchliche Begriff

Stalking“ sind daher einer durchschnittlich gebildeten Leserschaft vorwiegend als

beharrliche Verfolgung“ im Sinne des § 107a StGB bekannt.

Kurz gesagt verstehen die Durchschnittsleser:innen die inkriminierte Äußerung als

strafrechtlich relevanten Vorwurf. Es wird dem Kl ein konkretes ehrenrühriges und

kreditschädigendes Verhalten unterstellt, das als Tatsachenbehauptung einem

Wahrheitsbeweis zugänglich ist und darüber hinaus einen strafrechtlichen

Tatbestand erfüllt.

Sollte das BerufungsG davon ausgehen, die inkriminierte Äußerung werde nicht als

strafrechtlich relevanter Vorwurf verstanden, verbreitet der Bekl jedenfalls die

Tatsachenbehauptung, dass der Kl ihn tatsächlich verfolgt, hasst und terrorisiert.

Auch dabei wird dem Kl ein ehrenrühriges und kreditschädigendes Verhalten

unterstellt, das als Tatsachenbehauptung einem Wahrheitsbeweis zugänglich ist und

darüber hinaus einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt.

Jedenfalls konnte der Bekl den Wahrheitsbeweis nicht erbringen. Die kritische,

journalistische Auseinandersetzung des Kl mit dem Bekl und seinen Verbindungen

zu Scientology (US. 15 f) können keineswegs als wie auch immer geartete

Verfolgungshandlungen qualifiziert werden.

Beim Bekl handelt es sich um einen weltbekannten Künstler, also um eine Person

des öffentlichen Lebens, eine sogenannte „public figure“. Er muss es sich gefallen

lassen, dass sich die Öffentlichkeit, und auch der Kl, für sein Leben und auch dafür,

zu welchen Einrichtungen und Institutionen er Kontakte pflegt, interessiert.

Im Zuge der Recherche für sein Buch hat sich der Kl selbstverständlich auch mit dem

Leben des Bekl und seiner Person als public figure auseinandergesetzt. Keinesfalls

hat der Kl den Bekl dabei jedoch (beharrlich) verfolgt, terrorisiert oder sich ihm

anderweitig auf gesellschaftlich missbilligte Art und Weise genähert. Wie in der

Veröffentlichung, die die inkriminierte Äußerung enthält, auch hinreichend ausgeführt

worden ist, hatte der Kl allen Grund dazu, zu den Verbindungen des Bekl mit

Scientology zu schreiben.

Zusammengefasst ist das BerufungsG von der stRsp des OGH abgewichen, dass

- es bei der Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer Äußerung immer auf den

Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der

beanstandeten Äußerungen ankommt und dabei das Verständnis des unbefangenen

Durchschnittslesers maßgebend ist, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden

(RS0031883),

- wesentlich für die Beurteilung, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung

vorliegt, ist, ob sich der Bedeutungsinhalt einer Äußerung auf einen Tatsachenkern

zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv

angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann

(RS0031815 [T17], OGH 6 Ob 295/03f), und es ist das BerufungsG somit insgesamt 

einer krassen Fehlbeurteilung unterlegen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BerufungsG zu dem Ergebnis kommen

müssen, dass der Bekl dem Kl vorgeworfen hat, ein Stalker zu sein, der ihn seit

Jahren hasst und terrorisiert, somit, dass der Bekl den Kl (beharrlich im Sinn des

§ 107a StGB) verfolgt und terrorisiert, der Wahrheitsbeweis für diese Äußerung nicht

erbracht wurde, da der Kl den Bekl keineswegs verfolgt, sondern sich investigativ-

journalistisch mit dem Bekl und seinen Verbindungen zu Scientology

auseinandergesetzt hat, woran jedenfalls ein öffentliches Interesse besteht, da es

sich bei dem Bekl um einen weltbekannten Künstler handelt.

 

2. Fehlende Rechtsprechung

Der Kl ist Journalist, der sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit den Verbindungen des

Bekl zu Scientology auseinandergesetzt hat. Es fehlt Rechtsprechung zum

Schutzumfang vor Diffamierungen von Journalist:innen, die wegen unliebsamer

Berichterstattung Ziel von Angriffen werden.

Dabei ist die Gefahr von schwerwiegenden Diffamierungen gegenüber

Journalist:innen wie dem Kl persönlich im Lichte der Pressefreiheit nach

Art 10 EMRK und des Persönlichkeitsschutzes nach Art 8 EMRK zu berücksichtigen.

Die schwerwiegenden Vorwürfe, der Kl sei ein Stalker, der den Bekl seit Jahren

hassen und terrorisieren würde, zielen auf den Kern der Pressefreiheit ab und haben

einschüchternde Wirkung iSe chilling effect nach der stRsp des EGMR.

Solche gezielten Angriffe sollen offenkundig das Vertrauen in den Investigativ-

Journalismus zerstören und vor allem exponierte Journalist:innen einschüchtern, um

die demokratische Gesellschaft zu schwächen.

Der OGH hat in einer Vielzahl an Entscheidungen der Pressefreiheit bereits eine

zentrale Bedeutung zuerkannt (etwa RS0123458; RS0124977; RS0124769). Es

bedarf darüber hinaus einer weitergehenden Rechtsprechung zur Sicherstellung von

Pressefreiheit und dem Schutz von Journalist:innen gegenüber Angriffen.

Dabei ist auch zu beachten, dass der Schutz unabhängiger Medien und

Journalist:innen in den letzten Jahren zunehmend unter Druck geriet. Die

Kommission erließ bereits am 16.09.2021 die Empfehlung (EU) 2021/1534 „zur

Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von

Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union“:

Darin wird darauf abgestellt, dass zum Schutz der Freiheit und Pluralität der

unabhängigen Medien, die zentrale Komponenten demokratischer und

rechtsstaatlicher Systeme sind, es kontinuierlicher Anstrengungen, auch der Justiz,

bedarf.

Den Empfehlungen nach stellen neben rechtlichen Einschüchterungen auch die

zunehmende Zahl an onlinebasierten Bedrohungen und Diskreditierungen, denen

Journalist:innen und andere Medienschaffende in den letzten Jahren ausgesetzt

waren, einen besorgniserregenden Trend dar (siehe auch „Media Pluralism Monitor

– Berichte aus 2020 und 2021 unter https://cmpf.eui.eu/media-pluralism-monitor).

Das europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 29.04.2021 darauf

hingewiesen, dass der Schutz von investigativen Journalist:innen im grundlegenden

Interesse der Gesellschaft liegt und auch in seiner Entschließung vom 24.06.2021

seine Besorgnis gegenüber Journalist:innen und anderen Medienschaffenden in der

EU zum Ausdruck gebracht.

Betont wird die zentrale Rolle investigativer Journalist:innen bei der Bekämpfung von

organisierter Kriminalität, Korruption und Extremismus. Insbesondere die digitale und

onlinebezogene Sicherheit ist zu einem großen Anliegen von Journalist:innen

geworden.

Journalist:innen sind häufig Verleumdungskampagnen und Online-Verunglimpfungen

ausgesetzt. In der Empfehlung (EU) 2021/1534 wird ausdrücklich hervorgehoben (Rz

22), dass es besonders besorgniserregend ist, wenn solche Angriffe von

Politiker:innen oder anderen mächtigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

ausgehen.

Genau dieses Missverhältnis liegt hier eindeutig vor. Ein weltberühmter Künstler, der

beste Kontakte zu Politik und der Kulturszene pflegt, attackiert medienwirksam einen

kritischen Investigativ-Journalisten, weil dieser vor Jahrzehnten ein Buch über die

Verbindungen des Bekl zu Scientology geschrieben hat.

Es besteht ein starkes öffentliches Interesse daran, die Pressefreiheit nicht

einzuschränken und auch die Persönlichkeitsrechte von Journalist:innen zu wahren.

Neben der Pressefreiheit kommt auch dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit

ein besonders hoher Stellenwert zu (RS0054817 T19, RS0110046 T2).

Der Umgang mit schwerwiegenden Vorwürfen gegenüber Journalist:innen wie, dass

sie Stalker seien, die eine Person des öffentlichen Lebens seit Jahren hassen und

terrorisieren würden, die nur dazu dienen, sie zu diskreditieren, ist derzeit eines der

bedeutendsten demokratiepolitischen Themen und wurde vom BerufungsG nicht

hinreichend erkannt.

Durch die Pressefreiheit sollen die Bürger:innen eine fundierte ausgewogene

Grundlage für ihre Willensbildung erhalten. Angriffe auf Medien und vor allem das

öffentliche Diffamieren von einzelnen Journalist:innen untergraben das Vertrauen in

die Presse und stellen eine Verletzung der Pressefreiheit dar.

Die Entscheidung hängt damit von der Lösung von Rechtsfragen ab, der zur

Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche

Bedeutung zukommen, weil eine Rechtsprechung des OGH dazu fehlt. Der

Revisionsrekurs ist daher auch diesen Gründen zulässig.

II.

Gegen das Urteil des OLG Wien vom vom 22.05.2025 zum AZ 2 R 45/25i, zugestellt

am 07.06.2025, erhebt der Kl fristgerecht

REVISION

an den OGH mit dem

ANTRAG

der Revision Folge zu geben und das angefochtene Berufungsurteil

• aufzuheben und dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben

und der Bekl schuldig erkannt wird, dem Kl die Verfahrenskosten aller

Instanzen zu ersetzen; in eventu:

• aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und

Entscheidung an das ErstG/BerufungsG zurückzuverweisen, wobei die Kosten

des Revisionsverfahrens weitere Verfahrenskosten sind.

Begründung:

Geltend gemacht wird der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die Ausführungen unter Punkt I. werden – um Wiederholungen zu vermeiden –

vollinhaltlich zum Gegenstand der Ausführungen der ordentlichen Revision erhoben.

Peter Reichelt

KOSTENVERZEICHNIS: (BMG € 21.000,00)

Zulassungsrevision insgesamt € 3 572,40

10.7.2025 - OLG Wien weist Zulassungsrevision durch Beschluss zurück

Sehr geehrter Herr Reichelt!

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass das Oberlandesgericht Wien unsere Zulassungsrevision mit Beschluss vom 10.07.2025 zurückgewiesen hat  (./).

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass bereits eine gefestigte Rechtsprechung des OGH und des EGMR zur Meinungs- und Pressefreiheit vorliegt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei. Darüber hinaus wurde der Schutz vor Diffamierungen von Journalisten im konkreten Fall verneint, da die Äußerungen von Herrn Helnwein als zulässige, auf einem ausreichenden Tatsachensubstrat beruhende Werturteile gewertet wurden.

Diese Entscheidung ist für uns bedauerlich, da wir weiterhin der Auffassung sind, dass die beanstandeten Aussagen die Grenzen des Zulässigen überschreiten. 

Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Die zugesprochenen Kosten der Gegenseite iHv € 5.376,35 wurden bereits am 12.06.2025 von Ihnen an den Gegenvertreter gezahlt, es ist hier also nichts mehr offen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Maria Windhager

Att:      Beschluss des OLG Wien vom 10.07.2025, Az 2 R 45/25i

10.7.2025 - Beschluss OLG Wien - 2 R 45/25i

REPUBLIK ÖSTERREICH

Oberlandesgericht Wien

2 R 45/25i

 

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht

durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender),

den Richter Dr. Nowak und die Kommerzialrätin Mag. Burket

in der Rechtssache der klagenden Partei Peter Reichelt,

vertreten durch Dr.in Maria Windhager,

Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Gott-

fried Helnwein, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG

in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert nach

JN EUR 21.000 und nach RATG EUR 11.000), über den Antrag

der klagenden Partei gemäß § 508 ZPO auf Abänderung des

Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen

Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom

22.5.2025, 2 R 45/25i, in nicht öffentlicher Sitzung den

 

B e s c h l u s s gefasst:

 

Der Antrag wird samt der ordentlichen Revision

zurückgewiesen.

 

B e g r ü n d u n g

 

1. Dem Kläger ist zu entgegnen, dass ein Durch-

schnittsleser die inkriminierte Äußerung des Beklagten,

der Kläger sei „[e]in Stalker, der [den Beklagten] seit

Jahren hasst und terrorisiert.“ schon angesichts des

Gesamteindrucks, den der Text erweckt, als wertende Mei-

nungsäußerung des Beklagten versteht, der sich vom Kläger

seit dessen Buch verfolgt fühlt, nicht aber als Umschrei-

bung des strafrechtlichen Tatbestands nach § 107a StGB

und damit gerade nicht als Behauptung von Tatsachen.

2. Mehr als 25 Jahre nach dem Erscheinen des Buches

des Klägers, der darin schwerwiegende Vorwürfe gegen den

Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit einer Mit-

gliedschaft bei Scientology erhob, befasst sich der Klä-

ger als Mitautor eines „Standard“-Artikels neuerlich aus-

führlich und mit abträglicher Kritik mit dem Beklagten im

Zusammenhang mit Verbindungen – auch aus jüngerer Zeit –

mit Scientology. Ein im Kern wahres Tatsachensubstrat für

die inkriminierte Äußerung konnte der Beklagte damit dar-

tun.

3. Es fehle nach Ansicht des Klägers Rechtsprechung

zum Umfang des Schutzes vor Diffamierungen von Journalis-

ten, die wegen unliebsamer Berichterstattung Ziel von

Angriffen würden.

Abgesehen davon, dass zu Meinungsfreiheit und Pres-

sefreiheit umfangreiche Rechtsprechung sowohl des Obers-

ten Gerichtshofes als auch des EGMR besteht, übersieht

der Kläger mit dieser Argumentation, dass er vom Beklag-

ten gerade nicht diffamiert wurde, sondern vielmehr ein

zulässiges, weil nicht exzessives und durch ein ausrei-

chendes Tatsachensubstrat gedecktes Werturteil des

Beklagten als Reaktion auf die vom Kläger gegen den

Beklagten vorgetragenen schwerwiegenden Vorwürfe vor-

liegt.

4. Der Antrag auf Abänderung des Zulassungsaus-

spruchs samt der ordentlichen Revision war daher – ohne

dass dies einer weiteren Begründung bedurft hätte –

zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO). Gegen diesen Beschluss

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 508 Abs 4 letzter

Satz ZPO).

 

Oberlandesgericht Wien

1011 Wien, Schmerlingplatz 11

Abt. 2, am 10. Juli 2025

Mag. Werner Hofmann

26.7.2025 - Die Presseerklärung von Gottfried Helnwein: "DAS OBERLANDESGERICHT WIEN BESTÄTIGT: PETER REICHELT DARF ALS STALKER UND DENUNZIANT BEZEICHNET WERDEN, DER HELNWEIN HASST UND SEIT JAHREN TERRORISIERT"

Die falsche Presseerklärung von Gottfried Helnwein vom 26.7.2025:

HELNWEIN: "Das Gericht stellte ausserdem ausdrücklich fest, dass Herr Reichelt, entgegen seiner Behauptung, weder für Herrn Helnwein, noch als “Agent und persönlicher Berater” für Carl Barks gearbeitet hat. Zitat: “Der Kläger behauptet, seit 1986 als Agent und persönlicher Berater für Carl Barks und Gottfried Helnwein zu arbeiten. Das ist falsch. Der bescheinigte Sachverhalt ergibt sich klar und deutlich aus den jeweils angeführten Bescheinigungsmitteln.”

Gottfried Helnwein hatte in einem Gespräch mit einem Journalisten Peter Reichelt als Stalker bezeichnet, der ihn seit Jahren hasse und terrorisiere.

Reichelt klagte daraufhin beim Handelsgericht Wien und verlangte von Helnwein, diese Äusserung ab sofort zu unterlassen und als unwahr zu widerrufen. Zudem begehrte er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Sowohl die Klage als auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden vom Gericht abgewiesen (AZ 39 Cg 117/24k). Reichelt erhob dagegen alle denkbaren Rechtsmittel, diese wurden aber allesamt abgewiesen. Schließlich hat auch das Oberlandesgericht Wien am 23.7. 2025 mit der Zurückweisung des allerletzten Rechtsmittels Herrn Reichelts das Verfahren endgültig beendet (AZ 2 R 45/25i). Somit hat Reichelt das Verfahren endgültig und rechtskräftig verloren.  

Das Oberlandesgericht Wien stellt in seinem Beschluss fest, dass die Äusserung Helnweins:
“Peter Reichelt ist ein Stalker, der mich seit Jahren hasst und terrorisiert” nicht diffamierend ist, sondern dass es sich dabei um ein durch ein ausreichendes Tatsachensubstrat gedecktes Werturteil handelt. 

Die Gerichte stellten ausserdem ausdrücklich fest, dass Herr Reichelt  entgegen seiner Behauptung weder für Herrn Helnwein, noch als “Agent und persönlicher Berater” für Carl Barks gearbeitet hat.  (Zitat:) “Der Kläger behauptet, seit 1986 als Agent und persönlicher Berater für Carl Barks und Gottfried Helnwein zu arbeiten. Das ist falsch. Der bescheinigte Sachverhalt ergibt sich klar und deutlich aus den jeweils angeführten Bescheinigungsmitteln.” (Würdigung der Beweismittel).
Bezüglich Reichelts selbstverfasstem Eintrag auf Wikipedia stellte das Gericht fest: “Dass jemand anderer dem Kläger nicht bestehende Verbindungen zu Künstlern zuschriebe, ist daher nicht anzunehmen.  Dass die Behauptung falsch ist, folgt aus dem eindeutigen Schreiben von Carl Barks (./16), der den für ihn angeblich seit 1986 tätigen Kläger 1991 noch  gar nicht kannte. Dass der Kläger „seit 1986“ und damit bis heute auch nicht für den Beklagten (Helnwein) tätig ist, widerspricht schon der vom Kläger behaupteten Kontaktlosigkeit seit 1994 (ON 1 Seite 4)”. 

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Erklärung des Handelsgerichts: “Die Feststellung, die entsprechenden Ausführungen (bzgl. Reichelt auf Wikipedia) stammen vom Kläger (Peter Reichelt), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Das Erstgericht erkannte, dass jemand anderer dem Kläger nicht bestehende Verbindungen zu Künstlern zuschriebe, sei nicht anzunehmen; Vielmehr erschiene es doch überaus unwahrscheinlich, dass andere Personen als der Kläger positive, seinem Ansehen förderliche Umstände mit einer derartigen Akribie auf Wikipedia schildern würden (siehe insbesondere ./2, Seiten 1 und 2 [„Leben“]). Der Wikipedia-Eintrag betreffend den Kläger (Reichelt) (Beil./2) zeigt sich derart „gut gewartet“, dass die Schlussfolgerung des Erstgerichts, im Eintrag handle es sich um Behauptungen des Klägers, überzeugend ist”. 
 

Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auch auf ein früheres Urteil des Österreichischen Presserates hin: (Zitat:) “Der Presserat führte am 16.04.2024 über eine Beschwerde des Klägers (Reichelt) aus, dass er die Bezeichnung des Klägers als „leidiger Denunziant“ und „bekannter Sonderling“ sowie seiner Beiträge als „Denunziationsgeschichten“ für zulässig hält”. 

Stellungnahme von Peter Reichelt

STELLUNGNAHME FÜR DIE ÖSTERREICHISCHEN MEDIEN

Juristische Klarstellung zu Falschaussagen in der Presseerklärung von Gottfried Helnwein (26. Juli 2025)

Von Peter Reichelt, investigativer Journalist
Wien/Mannheim, 3. Dezember 2025

Sehr geehrte Redaktionen,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Presseerklärung von Gottfried Helnwein vom 26. Juli 2025 erweckt an mehreren Stellen den Eindruck gerichtlicher „Bestätigungen“ über meine Person. Diese Darstellung ist juristisch unzutreffend, in Teilen irreführend und in ihrer Verallgemeinerung geeignet, Medien in eine Sorgfaltspflichtverletzung (§ 28 MedienG) zu führen.

Nachfolgend stelle ich die entscheidenden Punkte richtig und überprüfbar dar.

1. Keine gerichtliche Feststellung, dass ich „Stalker“, „Denunziant“ oder „Terrorisierender“ sei

Die Überschrift der Presseerklärung suggeriert eine straf- oder zivilrechtliche Etikettierung.
Tatsächlich hat das Oberlandesgericht Wien (Az. 2 R 45/25i, 23.07.2025) ausschließlich geprüft, ob eine einzelne Formulierung im Falter-Interview (Juli 2024) – als Werturteil mit begrenztem Tatsachensubstrat – von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Es handelt sich NICHT um:

keine strafrechtliche Bewertung nach § 107a StGB (Stalking),

keine Feststellung tatsächlicher Verfolgung,

keine Tatsachenfeststellung einer „Terrorisierung“,

keine Aussage zu Kontakten oder Nichtkontakten seit 1994.

Gerichtlich festgestellt wurde somit nicht, dass ich „Stalker“ bin, sondern dass diese Bezeichnung als wertende Meinungsäußerung im konkreten Interviewzusammenhang nicht unzulässig war.

Medienhinweis:
Bitte nicht als Tatsachenfeststellung verwenden. Richtig wäre:

„OLG Wien: Werturteil im Interview zulässig – keine Feststellung strafrechtlicher Handlungen.“

2. Keine gerichtliche Totalverneinung früherer Tätigkeiten oder beruflicher Verbindungen

Die Presseerklärung behauptet, die Gerichte hätten „festgestellt“, ich hätte „weder für Helnwein noch als Agent/Berater für Carl Barks“ gearbeitet.

Tatsache ist:

Das Handelsgericht Wien (Az. 39 Cg 117/24k) und das OLG Wien prüften ausschließlich die Behauptung einer durchgehenden Tätigkeit von 1986 bis heute.

Diese ununterbrochene Kontinuität konnte nach Ansicht der Gerichte nicht bewiesen werden.

Eine umfassende historische Prüfung meiner beruflichen Tätigkeit erfolgte nicht.

Mehrere von mir vorgelegte Dokumente (Beraterverträge, Vereinsregister, Vollmachten, Danksagungen) wurden nicht widerlegt, aber im Verfahren nicht abschließend bewertet.

Die Totalformulierung „weder … noch … gearbeitet hat“ überschreitet damit die tatsächlichen Aussagen der Urteile.

Medienhinweis:
Bitte korrekt berichten:

„Gericht: Eine durchgehende Tätigkeit seit 1986 wurde nicht bewiesen – frühere projektbezogene Kontakte nicht Gegenstand der Entscheidung.“

3. Fehlerhafte Darstellung des Verfahrensverlaufs

Helnwein behauptet, alle „denkbaren Rechtsmittel“ seien ausgeschöpft und abgewiesen worden.

Richtig ist:

Klage abgewiesen

Einstweilige Verfügung abgewiesen

Berufung abgewiesen

Nicht richtig ist:

Der OGH hat nicht entschieden.

Eine Revision wurde nicht zugelassen (§ 502 ZPO).

Damit besteht kein höchstgerichtliches Urteil, und es liegt keine materielle Endprüfung durch den Obersten Gerichtshof vor.

Medienhinweis:

„Revisionszulassung verweigert – kein OGH-Urteil.“

4. Wikipedia: Keine Feststellung einer „Selbstverfassung“ oder „Falschdarstellung“

Die Presseerklärung behauptet, das OLG habe festgestellt, ich sei Autor meines Wikipedia-Eintrags und dortige Angaben seien „falsch“.

Das stimmt so nicht.

Das OLG stellte lediglich eine prozessuale Plausibilitätsannahme auf („gut gewartet“, daher möglicherweise selbst gepflegt).

Es erfolgte keinerlei inhaltliche Richtigkeitsprüfung des Wikipedia-Artikels.

Die Bearbeitungshistorie zeigt (Stand Dezember 2025):

50+ verschiedene Nutzer, mehrere Hauptbearbeiter, zahlreiche IPs und Bots.

Ein „selbstverfasster“ Eintrag ist daher objektiv nicht belegbar.

Medienhinweis:

„Gericht: Keine inhaltliche Überprüfung des Wikipedia-Eintrags – Urheber nicht festgestellt.“

5. Fehlinterpretation der Entscheidung des Österreichischen Presserats

Die Presseerklärung behauptet, der Presserat habe selbst „festgestellt“, ich sei ein „leidiger Denunziant“ und „bekannter Sonderling“.

Wahr ist:

Der Presserat entschied 2024 lediglich, dass entsprechende Formulierungen im konkreten journalistischen Kontext eines Dritten (Autor: Sichrovsky) medienethisch zulässig waren.

Der Presserat trifft keine Tatsachenfeststellungen über Personen.

Es handelt sich nicht um eine gerichtliche oder verbindliche Charakterisierung.

Medienhinweis:

„Presserat: ethische Bewertung eines Artikels – keine Aussage über die Person Reichelt.“

FAZIT: Fünf zentrale Überinterpretationen in Helnweins Presseerklärung

Zulässigkeitsentscheidungen werden fälschlich als tatsächliche Gerichtsbestätigungen präsentiert.

Punktuelle Nichtfeststellungen werden als generelle Widerlegungen meiner beruflichen Biografie dargestellt.

Der fehlende OGH-Richterspruch wird verschwiegen.

Aus einer Plausibilitätsvermutung wird eine angebliche Beweisfeststellung zum Wikipedia-Artikel.

Eine medienethische Beurteilung des Presserats wird als „Feststellung“ missdeutet.

Diese Überinterpretationen sind geeignet, meinen Ruf zu beeinträchtigen, Medien in die Irre zu führen und neue Unterlassungsansprüche (§ 1330 ABGB) zu begründen.

Empfehlung an die Medien

Ich ersuche höflich, folgende Standards einzuhalten:

Keine Übernahme juristisch unzutreffender Formulierungen aus Presseerklärungen.

Sorgfaltspflicht gemäß § 28 MedienG: Urteile prüfen, nicht paraphrasieren.

Kontext herstellen: Werturteil ≠ Tatsachenfeststellung.

Gegendarstellungen ermöglichen, wo notwendig.

Für Rückfragen, die Übersendung der Originalentscheidungen oder eine persönliche Stellungnahme stehe ich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Reichelt

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.