Entscheidung des Österreichischen Presserates auf Grund einer Beschwerde von Peter Reichelt gegen Heinz Sichrovsky und NEWS

Peter Reichelt und Heinz Sichrovsky von NEWS

Heinz Sichrovsky machte aus der Entscheidung des Presserates eine recht eigenwillige Version. Am 21.11.2025 in NEWS veröffentlicht.

Peter Reichelt gegen NEWS und Heinz Sichrovsky / VGN Medien Holding Gmbh

Aktenzeichen Bezirksgericht Leopoldstadt: 
20 E 4256/25i - 2

Bezirksgericht Leopoldstadt, Abteilung 20 Wien, 
Beschluss vom 3. Dezember 2025

Mag. Janine Leisser, Richterin

Exekutionssache Peter Reichelt gegen Heinz Sichrovsky und NEWS
Bezirksgericht Wien-Leopoldstadt - AZ 20 E 4256/25i - 2

REPUBLIK ÖSTERREICH

BEZIRKSGERICHT LEOPOLDSTADT

AZ: 20 E 4256/251

 

EXEKUTIONSSACHE:

 

Betreibende Partei

Peter Reichelt

1050 Wien

 

Verpflichtete Partei

VGN Medien Holding GmbH

Taborstraße 1-3

1020 Wien

 

Wegen: EUR 1.500,00 samt Anhang (Exekution - Erwirkung unvertretbarer Handlungen)

 

Bewilligung

der Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen gemäß § 354 EO

 

1. Aufgrund der Entscheidung des Österreichischen Presserats als Schiedsgericht vom 11.04.2025, Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 28.11.2025, wird der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen gemaß § 354 EO bewilligt, nämlich zur Durchsetzung der titelgemäßen Verpflichtung, wonach die verpflichtete Partei als Medieninhaberin der Zeitschrift „News" verpflichtet ist, die Entscheidung im Newsletter HEINZ SICHROVSKY verteidigt Kunst und Kultur" binnen 14 Tagen ab Wirksamkeit der Entscheidung, bei seltener als wöchentlich erscheinenden Medien spätestens in der nächsten erreichbaren Ausgabe, mit folgendem Wortlaut zu veröffentlichen, wobei die Überschrift „Entscheidung des Österreichischen Presserats" fett zu drucken und im Übrigen die Veröffentlichung in Form und Größe des Fließtextes im redaktionellen Teil des Mediums zu erfolgen hat:

"Entscheidung des Österreichischen Presserates

Der Beschwerdesenat 3 des Österreichischen Presserates hat in seiner Sitzung am 11.04.2025 einer Beschwerde von Peter Reichelt gegen die .VGN Medien Holding GmbH" als Medieninhaberin der Zeitschrift "News" teilweise stattgegeben.

Der Newsletter „Heinz SICHROVSKY verteidigt Kunst und Kultur" vom 03.01.2025 verstößt gegen Punkt 2 (Genauigkeit) des Ehrenkodex für die österreichische Presse. Im Beitrag wird ni Hinblick auf den nicht namentlich angeführten Beschwerdeführer festgehalten, dass es sich bei diesem um einen „Stalker" handle, den man jetzt gerichtlicherseits so nennen dürfe. Der Autor hat es verabsäumt darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsentscheidung dazu noch nicht rechtskräftig ist. Darin erkennt der Senat einen Verstoß gegen Punkt 2 des Ehrenkodex, wonach Informationen korrekt wiedergegeben werden müssen. 

Eine Persönlichkeitsverletzung sieht der Senat in der Berichterstattung allerdings nicht; der Beschwerdeführer muss den Begriff „Stalker" sowie die ebenfalls beanstandeten Bezeichnungen „Denunziant" und „bekannter Sonderling" aushalten, da er selbst an einer kontrovers geführten Debatte in der Öffentlichkeit teilgenommen hat.


Für den Senat: Christa Zöchling, Sprecherin des Senats 3(info@presserat.at)"


Der verpflichteten Partei wird zur Befolgung der titelgemäßen Verpflichtung eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.


Über Antrag der betreibenden Partei wird der verpflichteten Partei gemäß § 354 Abs 2 EO für den Fall der Säumnis eine Beugegeldstrafe von EUR 1.000,- angedroht.


Nach fruchtlosem Ablauf der oben genannten Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die angedrohte Geldstrafe von EUR 1.000,- verhängt werden.


2. Die Kosten der betreibenden Partei für ihren Exekutionsantrag vom 01.12.2025 werden mit EUR 98-, (Gerichtsgebühren) bestimmt und ist die verpflichtete Partei schuldig, der betreibenden Partei diese Kosten zu ersetzen.


.3 Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Leopoldstadt einzuschreiten.


Begründung:


Mit Eingabe vom 01.12.2025 beantragte der Betreibende die Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen nach § 355 EO (erkennbar gemeint: § 354 EO), nämlich der vollständigen und formrichtigen Veröffentlichung des Schiedsspruchs des Österreichischen Presserates. 

Die von den Verpflichteten vorgenommenen Veröffentlichungen vom 21.11.2025 und 25.11.2025 würden keine Erfüllung des Schiedsspruchs darstellen, weil:
- nicht der vorgeschriebene Wortlaut veröffentlicht worden sei, - die Überschrift nicht fett gesetzt worden sei,- die Formatierung nicht dem Fließtext des Mediums entsprochen habe,
- die zweite Veröffentlichung ni einem falschen Medium/Newsletter erfolgt sei,
-der Wortlaut der zweiten Veröffentlichung zudem unvollständig gewesen sei, da der letzte Satz des Schiedsspruchs: "Für den Senat: Christa Zöchfing, Sprecherin des Senats 3 (info@presserat.at)" gefehlt habe.


Beantragt wurde, über die Verpflichtete wiederholbare Zwangsstrafen zu verhängen, bis sie die titulierte Handlung vollständig erfüllt. Das Begehren auf Androhung einer Strafe ist daran auch zu erblicken.


Rechtlich folgt:


Beim vorliegenden Schiedsspruch handelt es sich um einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 16 EO.


Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Wilen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Exekutionsgericht durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der
Handlung angehalten wird (§ 354 Abs 1 EO).
Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedeutet, dass die Leistungsfrist verstrichen ist.
Aufgrund des vorliegenden Exekutionstitels war die Exekution nach § 354 EO zu bewilligen.
Eine Äußerung zur anzudrohenden Strafhöhe war nicht einzuholen (Klicka ni Angst/Oberhammer, EO3 § 358 EO Rz 3). Das Gericht ging für die erste Strafandrohung davon aus, dass mit EUR 1.000,- das Auslangen gefunden werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO.
Die Bemessungsgrundlage für Gerichtsgebühren richtet sich nach § 19 GGG. Für die Bewertung des Anspruches gelten die § 14 bis 71 und Tarifpost 7 Anmerkung 1 GGG sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozess vorausgegangen, so bleibt der ni diesem Prozess maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch mi Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend (§ 19 Abs 2 GGG).


Der Entscheidung des Österreichischen Presserates ist kein Wert des Streitgegenstandes zu entnehmen. Nach § 17 lit a) GGG ist der Wert des Streitgegenstandes mit EUR 1.500,- anzunehmen.

Bezirksgericht Leopoldstadt, Abteilung 20 

Wien, 3. Dezember 2025


Mag. Janine Leisser, Richterin

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